§ 63 MBG

MBG - Militärbefugnisgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 59,

a)

soweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und,

b)

soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2a.

hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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