§ 63 MBG Vollziehung

MBG - Militärbefugnisgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 63.Paragraph 63,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 59,hinsichtlich des Paragraph 59,,
    1. a)Litera asoweit es sich um Stempel- und Rechtsgebühren sowie um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundesminister für Finanzen und,
    2. b)Litera bsoweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  3. 2a.Ziffer 2 ahinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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