§ 58 MBG Verwaltungsübertretungen

MBG - Militärbefugnisgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einseinem mit Verordnung nach § 9 Abs. 1 erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen Bereich betritt oder sich in ihm aufhält odereinem mit Verordnung nach Paragraph 9, Absatz eins, erlassenen Platzverbot zuwider einen militärischen Bereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
    2. 2.Ziffer 2den Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach § 32 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oderden Informations- und Duldungspflichten betreffend eine Leistungsanforderung nach Paragraph 32, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt oder
    3. 3.Ziffer 3als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 oder § 33 Abs. 5 oder § 37 oder § 38 Abs. 2 zuwiderhandelt oderals Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach Paragraph 29, Absatz 5, oder Paragraph 33, Absatz 5, oder Paragraph 37, oder Paragraph 38, Absatz 2, zuwiderhandelt oder
    4. 4.Ziffer 4als Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 zuwiderhandelt oderals Leistungspflichtiger einer Verpflichtung nach Paragraph 38, Absatz eins, zuwiderhandelt oder
    5. 5.Ziffer 5vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Inanspruchnahme von Leistungen erschwert oder unmöglich macht oder
    6. 6.Ziffer 6der Mitteilungspflicht nach § 45 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,der Mitteilungspflicht nach Paragraph 45, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Person ist zu bestrafen im Fall der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 210 €, in den Fällen der Z 2, 3 und 6 mit Geldstrafe bis zu 2 180 € und in den Fällen der Z 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 7 260 €. In den Fällen der Z 4 und 5 ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zulässig. Überwiegen bei diesen Delikten erschwerende Umstände, so dürfen Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Person ist zu bestrafen im Fall der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 210 €, in den Fällen der Ziffer 2,, 3 und 6 mit Geldstrafe bis zu 2 180 € und in den Fällen der Ziffer 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 7 260 €. In den Fällen der Ziffer 4 und 5 ist auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zulässig. Überwiegen bei diesen Delikten erschwerende Umstände, so dürfen Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach Abs. 1 einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach Absatz eins, einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt.
  3. (3)Absatz 3Die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch der Landespolizeidirektion.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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