(1) Zur Erfüllung von Einsatzaufgaben dürfen als Leistung in Anspruch genommen werden
1. | die Überlassung fremder Sachen samt Zubehör und Ersatzteilen (Leistungsgegenstände) und | |||||||||
2. | die Erbringung von Werkleistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes von Unternehmen. |
(2) Eine Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie ausschließlich einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dienen.
(3) An einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dürfen jene Änderungen vorgenommen werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich sind.
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