Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZur Erfüllung von Einsatzaufgaben dürfen als Leistung in Anspruch genommen werden
1.Ziffer einsdie Überlassung fremder Sachen samt Zubehör und Ersatzteilen (Leistungsgegenstände) und
2.Ziffer 2die Erbringung von Werkleistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes von Unternehmen.
(2)Absatz 2Eine Überlassung von Ersatzteilen darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie ausschließlich einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dienen.
(3)Absatz 3An einem in Anspruch genommenen Leistungsgegenstand dürfen jene Änderungen vorgenommen werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben unerlässlich sind.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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