(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung das Betreten eines militärischen Bereiches oder eines Teiles davon oder des unmittelbaren Nahbereiches eines Standortes von Heeresgut und den Aufenthalt in solchen Bereichen zu verbieten sowie die Nichtbefolgung dieses Verbotes als Verwaltungsübertretung zu erklären, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass in einem solchen Bereich
1. | im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung Gefahr für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum von Personen besteht oder | |||||||||
2. | in größerem Umfang die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung verhindert oder erheblich behindert wird oder | |||||||||
3. | die Umstände nach den Z 1 und 2 unmittelbar eintreten werden. | |||||||||
Wurde über einen Bereich ein Platzverbot verhängt, so dürfen militärische Organe im Wachdienst Personen nach Maßgabe der jeweiligen Umstände am Betreten dieses Bereiches hindern und aus diesem Bereich wegweisen. |
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind. Sie tritt jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
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