(1) Wird der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zum angeordneten Zeitpunkt nicht übernommen, so ist der Leistungsgegenstand auf Gefahr des Leistungspflichtigen vom Bund zu verwahren. Von dieser Verwahrung sind zu verständigen
1. | der Leistungspflichtige und, | |||||||||
2. | sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, der Eigentümer. |
(2) Wird der vom Bund verwahrte Leistungsgegenstand nicht innerhalb eines Monates ab Beginn der Verwahrung übernommen
1. | vom Leistungspflichtigen oder, | |||||||||
2. | sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, vom Eigentümer, | |||||||||
so ist der Leistungsgegenstand gerichtlich zu hinterlegen. Auf diese Hinterlegung ist § 1425 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die gerichtliche Hinterlegung der Schuld anzuwenden. |
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