Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird der Leistungsgegenstand vom Leistungspflichtigen oder seinem Vertreter zum angeordneten Zeitpunkt nicht übernommen, so ist der Leistungsgegenstand auf Gefahr des Leistungspflichtigen vom Bund zu verwahren. Von dieser Verwahrung sind zu verständigen
1.Ziffer einsder Leistungspflichtige und,
2.Ziffer 2sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, der Eigentümer.
(2)Absatz 2Wird der vom Bund verwahrte Leistungsgegenstand nicht innerhalb eines Monates ab Beginn der Verwahrung übernommen
1.Ziffer einsvom Leistungspflichtigen oder,
2.Ziffer 2sofern dieser nicht Eigentümer des Leistungsgegenstandes ist, vom Eigentümer,
so ist der Leistungsgegenstand gerichtlich zu hinterlegen. Auf diese Hinterlegung ist § 1425 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die gerichtliche Hinterlegung der Schuld anzuwenden.so ist der Leistungsgegenstand gerichtlich zu hinterlegen. Auf diese Hinterlegung ist Paragraph 1425, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die gerichtliche Hinterlegung der Schuld anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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