§ 53 MBG Recht auf Gesetzmäßigkeit militärischer Maßnahmen

MBG - Militärbefugnisgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Jedermann hat Anspruch darauf, dass ihm gegenüber die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen militärischen Maßnahmen nur in den Fällen und der Art gesetzt werden, die gesetzlich vorgesehen sind.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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