Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEine Leistung ist mit einem Leistungsbescheid anzufordern. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten
1.Ziffer einsden Leistungspflichtigen,
2.Ziffer 2die militärische Dienststelle, der gegenüber die Leistung zu erbringen ist (Leistungsempfänger),
3.Ziffer 3die genaue Bezeichnung der Leistung,
4.Ziffer 4Zeitpunkt und Ort der Erbringung der Leistung und,
5.Ziffer 5sofern die Leistungsanforderung befristet wird, die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben.
(2)Absatz 2Eine Leistungsanforderung kann auch außerhalb eines Einsatzes jederzeit mittels Bereitstellungsbescheides vorbereitet werden. Dieser Bescheid hat im Spruch zu enthalten
1.Ziffer einsden Leistungspflichtigen,
2.Ziffer 2den Leistungsempfänger,
3.Ziffer 3die genaue Bezeichnung der Leistung und
4.Ziffer 4den Ort der Erbringung der Leistung.
(3)Absatz 3Im Falle der Erlassung eines Bereitstellungsbescheides ist der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung festzusetzen
1.Ziffer einsmit einem Vollzugsbescheid oder,
2.Ziffer 2sofern es militärische Rücksichten erfordern, durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung.
Diese allgemeine Bekanntmachung ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel. In einem Vollzugsbescheid darf die Leistungsanforderung auch befristet werden. In diesem Fall sind auch die bei einer Aufhebung der Anforderung mittels Aufhebungsbescheides notwendigen Angaben aufzunehmen.
(4)Absatz 4Als Zeitpunkt der Erbringung der Leistung darf frühestens festgesetzt werden
1.Ziffer einsder Zeitpunkt des Beginnes der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes oder,
2.Ziffer 2sofern die Einberufung von Personen zum Einsatzpräsenzdienst früher erfolgt, der Zeitpunkt, an dem sie diesen Präsenzdienst anzutreten haben.
(5)Absatz 5Im Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach § 29 Abs. 2 und 3 hat der bisher Leistungspflichtige dem neuen Leistungspflichtigen unverzüglich zu übergebenIm Falle eines Wechsels in der Person des Leistungspflichtigen nach Paragraph 29, Absatz 2 und 3 hat der bisher Leistungspflichtige dem neuen Leistungspflichtigen unverzüglich zu übergeben
1.Ziffer einseinen Leistungsbescheid und,
2.Ziffer 2sofern im Falle eines Bereitstellungsbescheides der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bereits bestimmt wurde, diesen Bescheid sowie einen allfälligen Vollzugsbescheid.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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