§ 14 MBG Sicherstellen von Sachen

MBG - Militärbefugnisgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsMilitärische Organe im Wachdienst dürfen Sachen sicherstellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist oder
    2. 2.Ziffer 2von diesen Sachen eine sonstige Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht oder
    3. 3.Ziffer 3sich diese Sachen im Gewahrsam eines Festgenommenen befinden und geeignet sind, während dessen Festhaltung
      1. a)Litera aseine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer Personen zu gefährden oder
      2. b)Litera bihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern oder
      3. c)Litera ceine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen,
      oder
    4. 4.Ziffer 4für diese Sachen nach § 5 Abs. 3 SperrGG 2002 die Strafe des Verfalles droht und Gefahr im Verzug vorliegt oderfür diese Sachen nach Paragraph 5, Absatz 3, SperrGG 2002 die Strafe des Verfalles droht und Gefahr im Verzug vorliegt oder
    5. 5.Ziffer 5dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist.
    Wird eine Sache sichergestellt, so ist dem Betroffenen hierüber ehestmöglich eine Bestätigung auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Die sichergestellten Sachen sind auszufolgen, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt. Sie sind der jeweils zuständigen Behörde zu übergeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Festgenommener der zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörde überstellt wird oder
    2. 2.Ziffer 2anzunehmen ist, dass der Grund für die Sicherstellung dauernd bestehen bleibt.
In Kraft seit 01.12.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 MBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 MBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 MBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 MBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 MBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 MBG
§ 15 MBG