(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Sachen sicherstellen, wenn
1. | dies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist oder | |||||||||
2. | von diesen Sachen eine sonstige Gefahr für militärische Rechtsgüter ausgeht oder | |||||||||
3. | sich diese Sachen im Gewahrsam eines Festgenommenen befinden und geeignet sind, während dessen Festhaltung | |||||||||
a) | seine eigene oder die körperliche Sicherheit anderer Personen zu gefährden oder | |||||||||
b) | ihm die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern oder | |||||||||
c) | eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen, | |||||||||
oder | ||||||||||
4. | für diese Sachen nach § 5 Abs. 3 SperrGG 2002 die Strafe des Verfalles droht und Gefahr im Verzug vorliegt oder | |||||||||
5. | dies zur Erfüllung von Einsatzaufgaben erforderlich ist. | |||||||||
Wird eine Sache sichergestellt, so ist dem Betroffenen hierüber ehestmöglich eine Bestätigung auszustellen. |
(2) Die sichergestellten Sachen sind auszufolgen, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung entfällt. Sie sind der jeweils zuständigen Behörde zu übergeben, wenn
1. | ein Festgenommener der zur weiteren Verfolgung zuständigen Behörde überstellt wird oder | |||||||||
2. | anzunehmen ist, dass der Grund für die Sicherstellung dauernd bestehen bleibt. |
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