(1) Der Eigentümer des Leistungsgegenstandes oder sonst Berechtigte können unter Lebenden nicht rechtswirksam über den Leistungsgegenstand verfügen ab
1. | der Zustellung eines Leistungs- oder Vollzugsbescheides oder | |||||||||
2. | einer allgemeinen Bekanntmachung des Übergabezeitpunktes oder | |||||||||
3. | der unmittelbaren Inanspruchnahme. | |||||||||
Diese Beschränkung endet mit der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes oder mit dessen Übernahme in das Eigentum des Bundes. |
(2) Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme des Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen
1. | alle Rechte und Pflichten aus einem den Leistungsgegenstand betreffenden Versicherungsvertrag und | |||||||||
2. | alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten, die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen. |
(3) Geht die Leistungspflicht nach § 29 Abs. 2 bis 4 über, so hat abweichend vom Abs. 2 Z 2
1. | im Falle des § 29 Abs. 2 und 3 der bisher Leistungspflichtige und | |||||||||
2. | im Falle des § 29 Abs. 4 der Rechtsnachfolger oder Eigentümer | |||||||||
die Änderung jener Rechtsverhältnisse, die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger betreffen, der Zulassungsbehörde unverzüglich zu melden. Mit dieser Meldung gelten diese Kraftfahrzeuge oder Anhänger als abgemeldet. |
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