Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDer Eigentümer des Leistungsgegenstandes oder sonst Berechtigte können unter Lebenden nicht rechtswirksam über den Leistungsgegenstand verfügen ab
1.Ziffer einsder Zustellung eines Leistungs- oder Vollzugsbescheides oder
2.Ziffer 2einer allgemeinen Bekanntmachung des Übergabezeitpunktes oder
3.Ziffer 3der unmittelbaren Inanspruchnahme.
Diese Beschränkung endet mit der Rückübernahme des Leistungsgegenstandes oder mit dessen Übernahme in das Eigentum des Bundes.
(2)Absatz 2Während des Zeitraumes zwischen der Übergabe oder unmittelbaren Inanspruchnahme des Leistungsgegenstandes und seiner Rückstellung ruhen
1.Ziffer einsalle Rechte und Pflichten aus einem den Leistungsgegenstand betreffenden Versicherungsvertrag und
2.Ziffer 2alle öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten, die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen.
(3)Absatz 3Geht die Leistungspflicht nach § 29 Abs. 2 bis 4 über, so hat abweichend vom Abs. 2 Z 2Geht die Leistungspflicht nach Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 über, so hat abweichend vom Absatz 2, Ziffer 2,
1.Ziffer einsim Falle des § 29 Abs. 2 und 3 der bisher Leistungspflichtige undim Falle des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der bisher Leistungspflichtige und
2.Ziffer 2im Falle des § 29 Abs. 4 der Rechtsnachfolger oder Eigentümerim Falle des Paragraph 29, Absatz 4, der Rechtsnachfolger oder Eigentümer
die Änderung jener Rechtsverhältnisse, die zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger betreffen, der Zulassungsbehörde unverzüglich zu melden. Mit dieser Meldung gelten diese Kraftfahrzeuge oder Anhänger als abgemeldet.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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