Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSoweit Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Landesverteidigung Urkunden herzustellen, die über die Identität einer Person täuschen. Diese Urkunden dürfen nur von militärischen Organen und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, verwendet werden zum Zweck
1.Ziffer einsverdeckter Ermittlungen oder
2.Ziffer 2der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen.
(2)Absatz 2Die Urkunden dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat den Zweck der Ausstellung sowie den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem entsprechenden Auftrag festzulegen. Er hat weiters
1.Ziffer einsjede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und
2.Ziffer 2die Urkunden unverzüglich einzuziehen im Falle missbräuchlicher Verwendung oder sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Die militärischen Dienststellen nach Abs. 1 haben den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende zu belehren über den Einsatz der Urkunden sowie über die unverzügliche Entziehung im Falle missbräuchlicher Verwendung.Die militärischen Dienststellen nach Absatz eins, haben den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende zu belehren über den Einsatz der Urkunden sowie über die unverzügliche Entziehung im Falle missbräuchlicher Verwendung.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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