Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsNatürliche und juristische Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Rechtsträger haben der Anforderungsbehörde auf deren Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung notwendig sind. Dies betrifft insbesondere auch Auskünfte über
1.Ziffer einsdie für die Erbringung einer Leistung maßgeblichen Rechtsverhältnisse,
2.Ziffer 2Beschaffenheit und Wert eines Leistungsgegenstandes und
3.Ziffer 3Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeit eines zur Erbringung von Werkleistungen in Frage kommenden Unternehmens.
Diese Verpflichtung umfasst auch die Duldung der Einsichtnahme durch Organe der Anforderungsbehörde in jene Unterlagen, die sich auf die Auskunftserteilung beziehen.
(2)Absatz 2Organe der Anforderungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung oder Durchführung einer Leistungsanforderung
1.Ziffer einsin Frage kommende Leistungsgegenstände und Unternehmen an Ort und Stelle zu besichtigen sowie auf ihre Eignung für eine Inanspruchnahme zu überprüfen und,
2.Ziffer 2soweit es hiezu erforderlich ist, Liegenschaften, Gebäude und Räume zu betreten.
Die Ausübung dieser Berechtigungen ist vom Betroffenen zu dulden.
(3)Absatz 3Die Anforderungsbehörde darf von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Dienststelle als wesentliche Voraussetzung für die Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt.
(4)Absatz 4Die von der Anforderungsbehörde auf Grund der Abs. 1 bis 3 erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Vollziehung für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen verwendet werden.Die von der Anforderungsbehörde auf Grund der Absatz eins bis 3 erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Vollziehung für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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