(1) Der Leistungspflichtige oder sein Vertreter hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Übergabe oder Rückübernahme eines Leistungsgegenstandes unmittelbar erwachsen. Als notwendig gelten dabei jene Kosten, die unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse und auf die dem Betroffenen zumutbaren Umstände den geringsten Aufwand verursachen.
(2) Als Kosten nach Abs. 1 kommen in Betracht
1. | die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnsitz oder der Arbeitsstelle und dem Ort der Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes, | |||||||||
2. | die Kosten für den Transport des Leistungsgegenstandes auf der Wegstrecke nach Z 1 und | |||||||||
3. | die Abgeltung der Zeitversäumnis für die Zeit, die infolge der Verpflichtung zur Übergabe oder Rückübernahme des Leistungsgegenstandes vom Verlassen des Hauptwohnsitzes oder der Arbeitsstelle bis zur Rückkehr dorthin aufgewendet werden muss. |
(3) Auf die Fahrtkosten nach Abs. 2 Z 1 ist § 7 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, über die Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes bei der Übernahme oder Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Höhe der Abgeltung nach Abs. 2 Z 3 sind die §§ 18 und 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, über die Entschädigung der Zeitversäumnis von Zeugen anzuwenden.
(5) Die Kosten nach Abs. 2 Z 2 und 3 sind bis zum Ende des Kalendermonates, der dem Entstehen der Kosten folgt, bei der für die Übernahme oder Rückstellung des Leistungsgegenstandes zuständigen militärischen Dienststelle nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so erlischt der Anspruch auf Kostenersatz.
(6) Gegen die Versäumung von Nachweisfristen betreffend die Kosten nach Abs. 1 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 AVG zulässig.
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