(1) Über die Voraussetzungen der §§ 16 bis 18 hinaus ist ein mit Lebensgefährdung verbundener Waffengebrauch gegen Personen nur zulässig zur notwendigen Verteidigung gegen einen unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen schwerwiegenden rechtswidrigen Angriff auf Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person.
(2) Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung des Schusswaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(3) Ein lebensgefährdender Waffengebrauch ist nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden. Dies gilt nicht, sofern dieser Waffengebrauch unvermeidbar erscheint, um eine Menschenmenge von solchen Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet wird, deren Schutz und Sicherung im Interesse der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person nur durch sofortigen Waffengebrauch abgewendet werden kann und dieser den Umständen nach verhältnismäßig ist.
(5) Während eines Einsatzes darf im Einsatzraum von den Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 insoweit abgewichen werden, als dies für die Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.
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