Kontrollrechte gemäß Art. 67 und 68 bestehen gegenüber der Landesregierung und ihren Mitgliedern auch in Bezug auf Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle des Landesrechnungshofes unterliegen. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Dies gilt auch für Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Artikel vorliegen. Dabei haben die Landesregierung und ihre Mitglieder alle ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung auszuschöpfen.
(1) Ein Mitglied der Landesregierung kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr gegen Entfall der Bezüge einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn es
1. | Elternteil eines Kindes wird, mit dem es im gemeinsamen Haushalt lebt, ab Geburt des Kindes, oder | |||||||||
2. | schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2021, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt. |
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Person, mit der das Mitglied der Landesregierung in Lebensgemeinschaft lebt, Personen, die mit dem Mitglied der Landesregierung in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Schwieger- und Pflegekinder.
(3) Abs. 1 Z 1 gilt auch für die Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder dessen Übernahme in unentgeltliche Pflege, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege besteht. Weiters gelten Abs. 1 Z 1 und der erste Satz sinngemäß für ein Mitglied der Landesregierung, das mit dem Elternteil des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt.
(4) Es besteht kein Anspruch auf gleichzeitigen Karenzurlaub für dasselbe Kind.
(5) Ein Mitglied der Landesregierung, das einen Karenzurlaub gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat dies dem Landeshauptmann unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Der Landeshauptmann hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung der Landesregierung bekanntzugeben.
(6) Ein Mitglied der Landesregierung, das einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, hat den Wegfall der Voraussetzungen der Karenzierung unverzüglich dem Landeshauptmann zu melden. Im Falle des Wegfalles des Grundes der Karenzierung endet der Karenzurlaub vorzeitig. Der Landeshauptmann hat das Ende des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung der Landesregierung bekanntzugeben.
(7) Während der Dauer eines Karenzurlaubes gilt das beurlaubte Mitglied der Landesregierung als verhindert.
(1) Kärnten ist ein Bundesland der demokratischen Republik Österreich.
(2) Als selbständiges Land im Verbande des Bundesstaates übt Kärnten alle Hoheitsrechte aus, die durch die Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.
(3) Das Land Kärnten pflegt gutnachbarschaftliche Beziehungen. Kärnten wirkt als eigenständiges, zukunftorientiertes und selbstbewusstes Land an einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert, mit.
(4) Das Land Kärnten bekennt sich zur direkten Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen und fördert auch andere Formen der partizipativen Demokratie.
(5) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung des Landes. Die politischen Parteien zielen auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung ab.
(6) Das Land Kärnten bekennt sich zur Bedeutung des Engagements der Zivilgesellschaft in der Umsetzung von Werten und Visionen für Kärntens Zukunft.
(1) Das Land Kärnten umfasst das Gebiet, welches umschlossen ist durch die in Staatsverträgen und in den Gesetzen LGBl. Nr. 49/1966, 78/1976 und 107/1996, jeweils in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2013, festgelegten Staatsgrenzen sowie durch die gemeinsamen Landesgrenzen mit den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol.
(2) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn sie Kärnten betreffen. Die Erteilung dieser Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtages.
(3) Grenzänderungen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die auch die Kärntner Landesgrenze betreffen, bedürfen neben den sonstigen bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernissen eines Landesgesetzes.
(4) Beschlüsse des Landtages gemäß Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 3
(1) Das Land Kärnten gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde darf - vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung abgesehen - nur durch Landesgesetz erfolgen; wenn die Änderung zum Untergang einer Gemeinde führt, darf das Landesgesetz nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung (Artikel 43) durchgeführt worden ist.
(1) Die Bürgermeister der Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut werden - soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - von den zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten gewählt.
(2) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt, wenn
1. | kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten; | |||||||||
2. | nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen das Amt eines Bürgermeisters vorzeitig endet. |
(1) Die deutsche Sprache ist die Landessprache, das heißt die Sprache der Gesetzgebung und – unbeschadet der der Minderheit bundesgesetzlich eingeräumten Rechte – die Sprache der Vollziehung des Landes Kärnten.
(2) Das Land Kärnten bekennt sich gemäß Artikel 8 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu seiner gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, wie sie in Kärnten in der slowenischen Volksgruppe zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Traditionen und kulturelles Erbe sind zu achten, zu sichern und zu fördern. Die Fürsorge des Landes gilt allen Landsleuten gleichermaßen.
Artikel 6
(1) Die Farben des Landes Kärnten sind gelb-rot-weiß.
(2) Das Land Kärnten führt als Landeswappen das historische Wappen. Der Schild des Landeswappens ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen. Die bildliche Darstellung des Landeswappens ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten zu. Wer sonst berechtigt ist, das Landeswappen oder den Wappenschild zu führen, wird durch Landesgesetz bestimmt.
(4) Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten, gleich breiten Streifen von gelb-rot-weiß; der oberste Streifen ist der gelbe.
(5) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Kärnten" auf.
Artikel 9
(1) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Lande Kärnten gewählt.
(2) Die näheren Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht und über das Wahlverfahren sind durch Landesgesetz zu treffen. Durch Landesgesetz kann die Wahlpflicht für die Wahl in den Landtag angeordnet werden.
Artikel 10
Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder des Europäischen Parlaments oder Mitglieder der Bundesregierung sein.
Die Betätigung der Mitglieder des Landtages in der Privatwirtschaft unterliegt den bundesgesetzlichen Beschränkungen (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz).
Artikel 12
Den Mitgliedern des Landtages können durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden.
Artikel 13
(1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages den Landtag an einen anderen Ort berufen.
(1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Landtag zusammentritt. Die Wahl des Landtages ist von der Landesregierung so anzuordnen, daß der Landtag am Tag nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
(2) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode mit Beschluss auflösen. Ein solcher Beschluß darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuß nicht ausgeschlossen werden. Im Falle der Selbstauflösung dauert die Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zum Zusammentritt des neugewählten Landtages.
(3) Löst der Bundespräsident den Landtag nach Art. 100 Abs. 1 B-VG auf, so hat die Landesregierung Neuwahlen binnen drei Wochen auszuschreiben.
(4) In den Fällen des Abs. 2 und 3 hat die Landesregierung die Neuwahlen so auszuschreiben, daß sie binnen drei Monaten stattfinden können.
(1) Der neugewählte Landtag ist zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des früheren Landtages innerhalb von vier Wochen nach der Wahl einzuberufen.
(2) Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Landtag innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann.
(3) Die Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge vorzusehen:
1. | die Angelobung der Mitglieder des Landtages, | |||||||||
2. | die Wahl der Präsidenten, | |||||||||
3. | die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder, | |||||||||
4. | die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder, | |||||||||
5. | die Bildung und Wahl der Ausschüsse, | |||||||||
6. | die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen. |
(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis nach der Wahl der Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied des Landtages.
(5) (entfällt)
Artikel 16
(1) Der Landtag hat aus seiner Mitte einen Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten zu wählen. Sofern die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl der Präsidenten nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für ihre Reihung die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen maßgebend.
(2) Für die Dauer einer Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Ersten Präsidenten tritt an seine Stelle der Zweite Präsident, wenn auch dieser verhindert oder vorzeitig ausgeschieden ist, der Dritte Präsident.
(3) Für die Dauer der gleichzeitigen Verhinderung oder im Falle des gleichzeitigen Ausscheidens der Präsidenten tritt an ihre Stelle das an Jahren älteste Mitglied des Landtages; ist auch dieses verhindert, so tritt an seine Stelle das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtages.
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Präsidenten hat der Landtag innerhalb von zwei Wochen Nachwahlen vorzunehmen; nach Abs 1 getroffene Vereinbarungen bleiben aufrecht, wenn nicht einvernehmlich anderes bestimmt wird.
(1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages sind - sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt - in Ausschüssen vorzuberaten.
(2) Der Landtag hat festzusetzen:
a) | die erforderlichen Ausschüsse; | |||||||||
b) | ihren Aufgabenbereich; | |||||||||
c) | die Zahl ihrer Mitglieder; | |||||||||
d) | für welche Ausschüsse den im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältniswahlrecht das Recht zusteht, einen Vorschlag für den Obmann des Ausschusses zu erstatten; dies gilt für den Kontrollausschuss unter Bedachtnahme auf Abs. 4a nur dann, wenn bereits die Mitglieder der neuen Landesregierung gewählt wurden. |
(3) Der Landtag hat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen:
a) | die Obmänner der Ausschüsse; | |||||||||
b) | die sonstigen Mitglieder eines Ausschusses. |
(4) Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen nach Abs. 2 lit. d und Abs. 4a zustehenden Obmänner sowie nach Maßgabe der ihnen nach Abs. 2 lit. c und Abs. 4a zustehenden sonstigen Ausschussmitglieder dem Präsidenten Vorschläge für jeden einzelnen Ausschuss zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen; diese gelten damit als gewählt. Der Präsident hat die gewählten Personen dem Landtag bekannt zu geben.
(4a) Der Obmann des Kontrollausschusses wird auf Vorschlag der stimmenstärksten im Landtag vertretenen Partei gewählt, die nicht in der Landesregierung vertreten ist. Sind alle im Landtag vertretenen Parteien in der Landesregierung vertreten, wird der Obmann des Kontrollausschusses auf Vorschlag der stimmenschwächsten im Landtag vertretenen Partei gewählt. Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los. Hat eine der im Landtag vertretenen Parteien keinen Anspruch auf ein sonstiges Mitglied des Kontrollausschusses nach dem Verhältniswahlrecht, hat sie das Recht, ein Mitglied des Kontrollausschusses nach Abs. 4 zu wählen, wenn dieser Partei nicht das Vorschlagsrecht für den Obmann des Kontrollausschusses zusteht.
(5) Die sich aus Abs. 2 lit. d ergebende Zuordnung einer Obmannstelle an eine im Landtag vertretene Partei darf während einer Gesetzgebungsperiode nur mit ihrer Zustimmung geändert werden. Dies gilt nicht für den Kontrollausschuss, wenn im Fall des Art. 52 Abs. 4 erster Satz der Obmann dieses Ausschusses nach Abs. 4a einer anderen im Landtag vertretenen Partei zusteht.
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse des Landtages sind nicht öffentlich, sofern sie der Ausschuß nicht für öffentlich erklärt. Die Sitzungen von Untersuchungsausschüssen sind jedenfalls öffentlich, sofern sie der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen und dabei die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird.
(4) Der Landtag und seine Ausschüsse können nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt.
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse - ausgenommen Untersuchungsausschüsse - während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Geschäftsordnung (Art. 56 Abs. 2) in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dies gilt sinngemäß für die Fragestunde, die Aktuelle Stunde und die Europapolitische Stunde. Im Übrigen haben der Landtag und seine Ausschüsse das Recht, bei ihren Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen.
(1a) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Landesrechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Er hat den Inhalt des zu behandelnden Berichtes des Landesrechnungshofes vor dem Eingehen in die Debatte kurz darzustellen.
(2) Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages dürfen neben den Mitgliedern des Landtages und den vom Landtag entsendeten Mitgliedern des Bundesrates nur die Mitglieder der Landesregierung und die beim Landtagsamt verwendeten Bediensteten anwesend sein.
(3) Bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen dürfen die Mitglieder des Landtages, die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates, der Leiter des Landesrechnungshofes, die Mitglieder der Landesregierung, die beigezogenen Landesbediensteten und die beim Landtagsamt, im Landesrechnungshof, in einem Landtagsklub oder in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten verwendeten Bediensteten anwesend sein. Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Unvereinbarkeitsausschusses, des Kontrollausschusses und von Untersuchungsausschüssen dürfen die Mitglieder der Landesregierung nur auf besondere Einladung anwesend sein. Die Ausschüsse können beschließen, dass bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen nur Mitglieder des Landtages, der Direktor des Landtagsamtes und der Schriftführer anwesend sein dürfen.
(3a) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind in der Aktuellen Stunde und in der Debatte des Landtages auf ihr Verlangen zu hören.
(3b) Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG haben das Recht, an der Europapolitischen Stunde teilzunehmen; sie sind auf ihr Verlangen zu hören.
(4) Die Beiziehung von Auskunftspersonen zu Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung und im Gesetz gemäß Art. 69 Abs. 7 zu regeln.
Artikel 20
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Artikel 21
(1) Der Landtag ist zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einzuberufen.
(2) Wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände verlangt, ist der Präsident verpflichtet, den Landtag so einzuberufen, daß er innerhalb einer Woche zusammentreten kann; wenn keine Verhandlungsgegenstände vorliegen, dürfen Mitglieder des Landtages anstelle von Verhandlungsgegenständen auch die Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitteilen, deren Behandlung gewünscht wird.
Artikel 22
(1) Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
(2) Hat ein Mitglied des Landtages aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.
(4) Abs 2 und 3 gelten auch, wenn ein Bewerber die auf ihn gefallene Wahl zum Mitglied des Landtages aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung nicht angenommen hat.
Artikel 23
Die Mitglieder des Landtages haben in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten:
"Ich gelobe, für die Freiheit, den Bestand und die Wohlfahrt des Landes Kärnten und der Republik Österreich jederzeit einzutreten, die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen."
(1) Die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, obliegt dem Unvereinbarkeitsausschuss.
(2) Jedes Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist über Aufforderung des Unvereinbarkeitsausschusses verpflichtet, ihm einmal jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird.
(3) Der Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde oder seines Dienstgebers eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 95 Abs. 5 B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstgeber entstehen.
(4) Für Erhebungen des Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 B-VG sinngemäß.
(5) Der Unvereinbarkeitsausschuss hat über Angelegenheiten nach diesem Artikel jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages.
(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages. Das Mandat eines Vertreters gemäß Art. 25 Abs. 3 endet weiters mit dem Ende des Karenzurlaubes des vertretenen Mitgliedes des Landtages.
(3) Mitglieder des Landtages können aus bestimmten Gründen für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen. Für die Zeit des Karenzurlaubes wird das Mandat durch einen Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertreter). Auf solche Vertreter finden die für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes Anwendung. Der Präsident hat die Inanspruchnahme und die Dauer eines Karenzurlaubes sowie den Vertreter unverzüglich in einer Sitzung des Landtages bekanntzugeben. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
(1) Ein Mitglied des Landtages kann vom Verfassungsgerichtshof seines Mandates für verlustig erklärt werden,
1. | wenn es die im Art. 23 vorgeschriebene Angelobung nicht oder nur unter Beschränkungen oder Vorbehalten leistet; | |||||||||
2. | wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; | |||||||||
3. | wenn es durch mehr als dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder mehr als dreißig Tage ohne krank zu sein oder ohne einen vom Landtag anerkannten triftigen Grund von den Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse ausgeblieben ist und der nach Ablauf dieser Frist an das Mitglied des Landtages in einer öffentlichen Sitzung im Landtag gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; | |||||||||
4. | wenn einer der Fälle der §§ 9 oder 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes vorliegt. |
(2) Wird einer der unter Abs. 1 angeführten Fälle dem Präsidenten bekannt, so hat er dies dem Landtag mitzuteilen.
(1) Zu Beschlüssen des Landtages oder seiner Ausschüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern in diesem Gesetz, im Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages oder im Gesetz gemäß Art. 69 Abs. 7 für einzelne Angelegenheiten nicht anderes bestimmt ist.
(2) Landesverfassungsgesetze können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Landesverfassungsgesetze können nur in einer Änderung oder Ergänzung des Wortlautes dieser Landesverfassung bestehen; sie sind ausdrücklich als „Landesverfassungsgesetz“ zu bezeichnen.
(2a) Die Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019 sowie des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Die Aufhebung oder Änderung der §§ 3 Abs. 1, 6, 13 bis 20, 25, 27 Abs. 1 und 39 Abs. 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3a) (entfällt)
(4) Den Verhältniswahlen und den sich nach dem Verhältniswahlrecht zu ermittelnden Ansprüchen im Sinne der Art. 16, 17 und 69 sind die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zu Grunde zu legen (d´Hondtsches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los.
Artikel 28
(1) Der Landtag hat durch Landesgesetz die für den geordneten Ablauf seiner Tätigkeit erforderlichen Bestimmungen zu treffen (Geschäftsordnung). Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Führung des Vorsitzes, den Ablauf der Sitzungen sowie über die Behandlung der Gesetzesvorschläge und der sonstigen Verhandlungsgegenstände im Landtag festzulegen.
(2) Durch die Geschäftsordnung darf das Stimmrecht eines Mitgliedes des Landtages nicht beschränkt werden.
(3) Die Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(1) Aufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Landtages haben das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einem einzigen Klub zusammenzuschließen. Für den Zusammenschluss zu einem Klub und dessen Bestand sind mindestens vier Mitglieder des Landtages erforderlich.
(2) Wurden aufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei nur zwei oder drei Mitglieder des Landtages gewählt, so haben diese das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einer einzigen Interessengemeinschaft von Abgeordneten zusammenzuschließen. Sinkt die Mitgliederzahl eines Klubs gemäß Abs. 1 unter vier, so haben die Mitglieder dieses Klubs das Recht, sich zu einer Interessengemeinschaft zusammenzuschließen.
(3) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub oder der Interessengemeinschaft jener Partei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag hin sie gewählt wurden; sie dürfen aber keine Funktion für den Klub oder die Interessengemeinschaft ausüben.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung haben das Recht, einem Landtagsklub mit dessen Zustimmung oder einer Interessengemeinschaft mit deren Zustimmung anzugehören; sie dürfen aber keine Funktion für den Klub oder die Interessengemeinschaft ausüben.
(5) Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln.
Dritter Abschnitt
Landesgesetzgebung
Artikel 30
Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder, seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.
(2) Ein von mindestens 7.500 zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag (Volksbegehren) ist von der zuständigen Wahlbehörde dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages gestellt werden.
(3) Das Verfahren für das Volksbegehren ist durch Landesgesetz zu regeln.
(1) Soweit sich auf Grund von im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder auf Grund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes die Notwendigkeit der Durchführung von vorausgehenden Informationsverfahren oder Notifikationen ergibt, darf ein Gesetzesbeschluß erst gefaßt werden, wenn das hiefür vorgesehene Verfahren - im Falle von Regierungsvorlagen durch die Landesregierung, im Falle von Anträgen der Mitglieder des Landtages oder seiner Ausschüsse und im Falle von Volksbegehren vom Präsidenten des Landtages - im Wege des zuständigen Bundesministeriums durchgeführt worden ist.
(2) Nähere Bestimmungen können durch Landesgesetz getroffen werden.
(1) Vorlagen der Landesregierung, die Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, sind, bevor sie an den Landtag gelangen, einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen.
(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Landtages, seiner Ausschüsse oder aufgrund eines Volksbegehrens sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn der zuständige Ausschuss des Landtages dies beschließt.
(3) Im Begutachtungsverfahren hat jede Person das Recht, innerhalb der mindestens vierwöchigen Begutachtungsfrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(4) Auf die Durchführung des Begutachtungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch. Die Unterlassung des Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Gesetzes keinen Einfluss.
(5) Sonstige Rechtsvorschriften über die Begutachtung von Gesetzesentwürfen bleiben unberührt.“
(1) (entfällt)
(2) Fasst der Landtag einen Gesetzesbeschluss, der die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht, so darf der Landtag den Landeshauptmann mit gleichzeitig gefasstem Beschluss ermächtigen, den Gesetzesbeschluss ohne diejenigen Bestimmungen im Landesgesetzblatt kundzumachen, die die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsehen, falls die Zustimmung der Bundesregierung hiezu verweigert wird. In diesem Beschluss sind die Bestimmungen, die nach Ansicht des Landtages der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen, im Einzelnen zu bezeichnen. Der Beschluss ist dem Bundeskanzleramt gleichzeitig mit dem Gesetzesbeschluss bekannt zu geben.
(3) Verweigert die Bundesregierung die Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung und hat der Landtag keinen Beschluss im Sinne des Abs. 2 gefasst, so hat der Landeshauptmann die Mitteilung der Bundesregierung über die Zustimmungsverweigerung dem Landtag zu übermitteln. Der Landtag hat sodann darüber zu beschließen, ob der Gesetzesbeschluss ohne diejenigen Bestimmungen kundzumachen ist, zu denen die Bundesregierung ihre Zustimmung verweigert hat, oder ob von einer Kundmachung des Gesetzesbeschlusses abzusehen ist.
(4) Abs. 3 gilt auch, wenn die Bundesregierung die Zustimmung zu Bestimmungen des Gesetzesbeschlusses verweigert, die vom Landtag in einem nach Abs. 2 gefassten Beschluss nicht als zustimmungsbedürftig bezeichnet wurden.
(1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt.
(2) Bei der Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Personen stimmberechtigt. Über die Annahme oder die Ablehnung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Das Verfahren für die Volksabstimmung ist durch Landesgesetz zu regeln.
(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen. Wird eine Volksabstimmung durchgeführt, darf die Beurkundung und Gegenzeichnung nur im Falle der Annahme des Gesetzesbeschlusses erfolgen.
(2) Nach der Beurkundung sind die Landesgesetze vom Landeshauptmann unter Berufung auf den Beschluß des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen; auf die Annahme eines Gesetzesbeschlusses in einer Volksabstimmung ist hinzuweisen.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft und gelten für das gesamte Landesgebiet.
(3a) Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
(3b) Wurde in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.
(3c) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(3d) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt sind durch Landesgesetz zu treffen.
Artikel 36
(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages ist berechtigt, beim Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art. 140 B-VG die Aufhebung eines Landesgesetzes zur Gänze oder bestimmter Stellen eines Landesgesetzes als verfassungswidrig zu beantragen.
(2) Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinne des Abs 1 gestellt haben, haben hievon gleichzeitig den Präsidenten des Landtages zu informieren.
Die in landesrechtlichen Bestimmungen verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Landesgesetze in geltender Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, in der Wiederverlautbarung
1. | überholte terminologische Wendungen und veraltete Schreibweisen dem neuen Sprachgebrauch anzupassen; | |||||||||
2. | unrichtig gewordene Behördenbezeichnungen durch die dem Stand der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen zu ersetzen; | |||||||||
3. | Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten zu berichtigen; | |||||||||
4. | Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festzustellen; | |||||||||
5. | Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschriften verfügt wurden, in die betreffende Rechtsvorschrift selbst einzubauen; | |||||||||
6. | die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen, Absätze u. ä. bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend zu ändern und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtig zu stellen; | |||||||||
7. | Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festzusetzen; | |||||||||
8. | Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Landesgesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenzufassen und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung kundzumachen; | |||||||||
9. | den Beginn der verbindenden Kraft des wiederverlautbarten Textes abweichend von Abs. 3 festzulegen. |
(3) Das wiederverlautbarte Landesgesetz und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen treten, soweit in der Kundmachung nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Die oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes übt die Landesregierung aus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt.
(2) Die gesamte Verwaltung des Landes darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung – ausgenommen Verordnungen gemäß Art. 39 und Art. 56 – sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Art. 33 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr durch Bundesverfassungsgesetz obliegen, wahrzunehmen.
(4) Soweit bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen die Zustimmung des Landes zu Akten der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes vorsehen, entscheidet darüber die Landesregierung.
(1) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten, hiefür zuständigen Ausschuß des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen treffen. Diese sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag vorzulegen, den der Präsident des Landtages, sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage, bei einem länger als vier Wochen andauernden Hindernis für das Zusammentreten des Landtages binnen vier Wochen nach dem Wegfall dieses Hindernisses, hat der Landtag entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Diesem Verlangen hat die Landesregierung unverzüglich zu entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Landesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Landesvermögen, noch in Angelegenheiten der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.
Artikel 40
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land.
(2) Der Landeshauptmann schließt die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und den anderen Ländern nach Art. 15a B-VG.
(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 darf sich die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu ermächtigt wird. Derartige Gesetze und Ermächtigungen dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Die Landesregierung darf Beteiligungen an Unternehmungen, deren Gebarung nach Art. 70 Abs. 2 Z 3 oder Abs. 3 nicht der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, nur eingehen, wenn hinsichtlich der Gebarung der Unternehmungen eine Zuständigkeit zur Überprüfung durch den Landesrechnungshof eingeräumt wird.
(4) Von den Anteilsrechten an der KÄRNTNER ENERGIEHOLDING BETEILIGUNGS GMBH müssen mindestens 51 Prozent des Stammkapitals im Eigentum des Landes Kärnten stehen.
(5) Die Ausübung von Gesellschafterrechten des Landes und die Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter des Landes in Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, durch die Beteiligungen der Gesellschaft mit einem Wert über 50.000 € veräußert werden, bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.
(1) Das Land kann in den Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen, sofern dadurch der Wortlaut dieser Landesverfassung weder geändert noch ergänzt wird.
(2) Vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag nach Abs. 1 hat der Landeshauptmann die Bundesregierung zu unterrichten. Die Bevollmächtigung der Landesregierung zur Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluß von Staatsverträgen obliegen über Vorschlag der Landesregierung dem Bundespräsidenten mit Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann.
(3) Die Landesregierung entscheidet über den Abschluß von Staatsverträgen nach Abs. 1. Nach der Entscheidung der Landesregierung, einen Staatsvertrag abschließen zu wollen, hat der Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung hiezu einzuholen. Der Abschluß darf erst erfolgen, wenn die Bundesregierung hiezu ihre Zustimmung erteilt hat oder diese als erteilt gilt.
(4) Gesetzesändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge sowie Staatsverträge, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen hinzielt, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(5) Der Bundespräsident kann zum Abschluß von Staatsverträgen nach Abs. 1, die weder gesetzesändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.
(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies
1. | der Landtag beschließt oder | |||||||||
2. | mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt oder | |||||||||
3. | mindestens 7.500 zum Landtag wahlberechtigte Personen verlangen. |
(2a) Jedes Mitglied des Landtages darf pro Gesetzgebungsperiode nur ein Verlangen gemäß Abs. 2 Z 2 unterstützen. Die Mitglieder des Landtages, die die Anordnung einer Volksbefragung gemäß Abs. 2 Z 2 verlangen, haben gleichzeitig mit der Einbringung des Verlangens den Präsidenten des Landtages hievon zu informieren.
(3) Von einer Volksbefragung sind diejenigen Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes ausgeschlossen, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung erfordern.
(4) Eine Volksbefragung kann je nach der regionalen Bedeutung des Gegenstandes für das ganze Land oder für Teile des Landes, mindestens aber für den Bereich einer Gemeinde angeordnet werden.
(5) Das Verfahren für die Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln.
(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.
(3) Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Art. 56 Abs. 2) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung oder um die dem Landeshauptmann übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 51).
Artikel 45
(1) Der Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz an einen anderen Ort verlegen.
(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, einem ersten und einem zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter sowie mindestens zwei und höchstens vier weiteren Mitgliedern (Landesräten).
(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.
(3) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3) in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Sind der Landeshauptmann, der Erste Landeshauptmann-Stellvertreter und der Zweite Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert oder endet ihr Amt zur gleichen Zeit vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten. Sind alle Mitglieder der Landesregierung verhindert oder endet das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Ersatzmitglied der Landesregierung vertreten.
(4) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 3) vertreten.
(5) (entfällt)
(1) Die Landesregierung wird vom Landtag gewählt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Bundesregierung, Präsidenten des Landtages, zur Vertretung nach außen berufene Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Bürgermeister oder sonstige Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes sein.
(3) Die Betätigung der Mitglieder der Landesregierung in der Privatwirtschaft unterliegt den bundesgesetzlichen Beschränkungen (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz).
Den Mitgliedern der Landesregierung dürfen durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 49 Abs. 3) in den Fällen der Art. 46 Abs. 4 und 46a Abs. 7.
(1) Die Wahl sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der neuen Landesregierung durch den Landtag erfolgt in einem Wahlgang.
(2) Die nach dem Ergebnis der Landtagswahl stimmenstärkste wahlwerbende Partei hat die anderen wahlwerbenden Parteien, die Mandate im Landtag erzielt haben, zu Verhandlungen über die Bildung der neuen Landesregierung einzuladen.
(3) Die Wahl erfolgt aufgrund eines Gesamtwahlvorschlages, der so viele Personen enthalten muss, wie die Landesregierung Mitglieder und Ersatzmitglieder haben soll. Eine der vorgeschlagenen Personen ist als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und je eine weitere der vorgeschlagenen Personen als Kandidat für das Amt des ersten und des zweiten Landeshauptmann-Stellvertreters zu bezeichnen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied der Landesregierung ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.
(4) Das Recht, Gesamtwahlvorschläge einzubringen, haben die im Landtag vertretenen Parteien. Ein Gesamtwahlvorschlag muss jeweils von mehr als der Hälfte der Mitglieder der ihn einbringenden Parteien unterschrieben sein und muss die Zustimmung dessen enthalten, der zur Wahl vorgeschlagen wird.
(5) Für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Funktionsperiode kann nur auf Grund eines Gesamtwahlvorschlages jener im Landtag vertretenen Parteien erfolgen, auf deren Wahlvorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde.
(7) Die näheren Bestimmungen über den Wahlvorgang sind in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung haben vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten:
“Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.”
(2) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
(1) Soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen, üben der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden die Verwaltung des Bundes aus (mittelbare Bundesverwaltung).
(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.
(3) Wenn in Kärnten in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt dazu nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen.
(4) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(5) Nach Abs. 2 ergehende Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Abs. 4 an den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, unter seiner Verantwortlichkeit (Art. 142 B-VG) verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art. 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.
(6) Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für die dem Landeshauptmann übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens.
(1) Das Amt eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung beginnt mit seiner Angelobung.
(2) Das Amt eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung endet mit der nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages oder mit der auf Grund einer Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung gemäß Art. 49 Abs. 6 erfolgten Angelobung der neugewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung.
(3) Das Amt eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung endet vorzeitig durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abgegebenen Verzicht, mit dem Entzug des Vertrauens durch den Landtag (Mißtrauensvotum), mit der Angelobung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder als Mitglied der Bundesregierung, durch die Annahme der Wahl zu einem Präsidenten des Landtages, mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments, an der es als Mitglied teilnimmt, durch den Antritt des Amtes in einem zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, durch die Angelobung als Bürgermeister oder als sonstiges Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes, durch den Verlust der Wählbarkeit in den Landtag, auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auf Verlust des Amtes oder durch Tod.
(4) Endet das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig, hat der Landtag innerhalb von drei Wochen die Neuwahl der Landesregierung nach Art. 49 durchzuführen. Endet das Amt einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Landesregierung vorzeitig, hat der Landtag innerhalb von drei Wochen Nachwahlen durchzuführen, es sei denn, dass das Amt nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode vor der Angelobung der neugewählten Landesregierung vorzeitig geendet hat. Das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen, hat jede der im Landtag vertretenen Parteien, auf deren Wahlvorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde. Der Wahlvorschlag hat so viele Personen zu enthalten, wie Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Ergänzung der Landesregierung zu wählen sind. Ist der Landeshauptmann oder der erste oder der zweite Landeshauptmann-Stellvertreter zu wählen, sind die vorgeschlagenen Personen als Kandidaten für das jeweilige Amt zu bezeichnen. Gleichzeitig mit der Nachwahl eines Mitgliedes der Landesregierung ist auch sein Ersatzmitglied zu wählen.
Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, an den nichtöffentlichen Sitzungen von Untersuchungsausschüssen nur auf besondere Einladung, teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2) handelt.
Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß den Art. 142 und 143 B-VG verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung vor dem Verfassungsgerichtshof durch Beschluß des Landtages steht die Immunität nicht im Wege.
Der Landtag kann Schadenersatzansprüche des Landes gegen (ehemalige) Mitglieder der Landesregierung mit Beschluss geltend machen.
Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Landesregierung durch Beschluss das Vertrauen zu entziehen (Misstrauensvotum). Ein solcher Beschluss darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuss nicht ausgeschlossen werden.
Artikel 56
(1) Die Landesregierung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) Die Geschäftsordnung hat die Aufteilung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach Geschäftsgruppen auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung vorzusehen; es ist festzulegen, welche dieser Angelegenheiten der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche dieser Angelegenheiten durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig zu erledigen sind (Referatsbereich).
(3) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(1) Unter der Leitung der obersten Organe des Landes führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Landesverwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit bundesverfassungsgesetzlich, in Abs. 1a oder in Gesetzen gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(1a) Jene Landes- und Gemeindebediensteten, die aufgrund von Landesgesetzen oder nach den Vorschriften des Kärntner Landes- und Gemeindedienstrechtes selbständigen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen werden, unterstehen fachlich nur den Weisungen der zuständigen Organe dieser Rechtsträger.
(2) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
(3) Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Die Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn dieser derartige Auskünfte (Abs. 2) ausdrücklich verlangt.
Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes wird – soweit in diesem Gesetz, bundesverfassungsgesetzlich oder in Gesetzen gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG nicht anderes bestimmt ist – von der Landesregierung oder von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung ausgeübt.
(1) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt. Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts ernennt die Landesregierung. Sie sind Richter und in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(2) Das Land hat dem Landesverwaltungsgericht die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten sowie die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Organisation des Landesverwaltungsgerichts und das Dienstrecht der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts werden durch Landesgesetz geregelt.
(1) Der Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen. Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens vorzulegen. Der Entwurf des Landesfinanzrahmens oder einer Änderung desselben ist dem Landtag spätestens gemeinsam mit dem Entwurf des Landesvoranschlages vorzulegen.
(2) Der Landesfinanzrahmen hat auf Ebene der Bereiche für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre festzulegen:
1. | Obergrenzen für Auszahlungen, ausgenommen die Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten, | |||||||||
2. | Untergrenzen für Einzahlungen, ausgenommen die Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden, | |||||||||
3. | die Grundzüge des Stellenplans. |
(3) Hat der Landtag bis zum Ende des Finanzjahres keinen Landesfinanzrahmen beschlossen, so gelten die Obergrenzen der Auszahlungen und die Untergrenzen der Einzahlungen des letzten Finanzjahres, für das der Landtag einen Landesfinanzrahmen beschlossen hat, weiter.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag zugleich mit dem Entwurf eines Landesfinanzrahmens einen Strategiebericht vorzulegen. Der Strategiebericht dient der näheren Erläuterung des Landesfinanzrahmens und gibt einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Landes und deren voraussichtliche Entwicklung, die haushalts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen und die daraus folgende haushaltspolitische Strategie des Landes, sowie über außerbudgetäre Finanzierungsvorhaben und die Entwicklung der Finanzschulden und des Standes der Haftungen für die vier Jahre, in denen der Landesfinanzrahmen gültig ist. Der Strategiebericht hat insbesondere über die Erfüllung des zuletzt vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmens und über die Gründe für allfällige Abweichungen davon Aufschluss zu geben.
(1) Die Grundlagen für die Gebarung des Landes bilden der vom Landtag beschlossene Landesvoranschlag sowie die vom Landtag erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführung.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens sechs Wochen vor Beginn des Finanzjahres den Entwurf eines Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr vorzulegen. In den Entwurf des Landesvoranschlages sind jedenfalls die voraussichtlich für die Finanzierungsbeteiligung des Landes an Förderungsmaßnahmen, die von der Europäischen Union nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten oder genehmigten Förderungsprogramme mitfinanziert werden, zu leistenden Ausgaben aufzunehmen. Die Finanzierungsbeteiligung des Landes umfasst auch die Vorfinanzierung der Mittel der Europäischen Union für die vereinbarten und genehmigten Förderungsmaßnahmen.
(3) Soweit bundesrechtlich hinsichtlich Form und Gliederung des Landesvoranschlages nichts anderes angeordnet ist, besteht der Landesvoranschlag aus dem Finanzierungsvoranschlag, dem Ergebnisvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, den Beilagen, die dem Landesvoranschlag gemäß den die Länder bindenden Haushaltsvorschriften voranzustellen und beizulegen sind und den Angaben zur Wirkungsorientierung. Der Landesvoranschlag ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in Bereichsbudgets und Globalbudgets aufzuteilen. Ein Bereichsbudget entspricht einem Politik- bzw. Aufgabenfeld oder einer hoch aggregierten Einheit mit eindeutiger politischer Zuständigkeit. Jedes Bereichsbudget ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in ein oder mehrere Globalbudgets aufzuteilen. Ein Globalbudget betrifft einen sachlich zusammengehörenden Aufgabenbereich.
(4) Der Landesvoranschlag hat innerhalb der Grenzen des Landesfinanzrahmens die vom Landtag zu genehmigenden Obergrenzen für Mittelverwendungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Auszahlungen und im Ergebnishaushalt die Aufwendungen) und die Untergrenzen für die Mittelaufbringungen (das sind im Finanzierungshaushalt die Einzahlungen und im Ergebnishaushalt die Erträge) auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets sowie die höchstzulässigen Stellen in quantitativer und qualitativer Hinsicht (Stellenplan) festzulegen. Im Entwurf des Stellenplanes sind die Planstellen für die Sekretariate der Mitglieder der Landesregierung gesondert auszuweisen; es dürfen höchstens 70 derartige Planstellen vorgesehen und vom Landtag beschlossen werden.
(5) Hat der Landtag für ein Finanzjahr keinen Landesvoranschlag beschlossen und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge, so ist der Haushalt des Landes nach dem letzten beschlossenen Landesvoranschlag zu führen. Die Einzahlungen sind nach der jeweils geltenden Rechtslage aufzubringen. Die Auszahlungen sind gemäß den im Finanzierungshaushalt des Landesvoranschlages des abgelaufenen Finanzjahres vorgesehenen Auszahlungen zu leisten, wobei die monatlichen Auszahlungen ein Zwölftel des Gesamthaushaltes nicht übersteigen dürfen. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Auszahlungen sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Eine Überschreitung der Auszahlungen eines Bereichsbudgets bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist nur für die Erfüllung von bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zulässig, sofern eine Bedeckung durch Einsparungen in einem anderen Bereichsbudget gegeben ist. Eine Überschreitung der Obergrenzen für Auszahlungen, eine Unterschreitung der Untergrenzen für Einzahlungen sowie ein Abweichen von den Grundzügen des Stellenplans des beschlossenen Landesfinanzrahmens ist außer in den Fällen des Art. 63 Abs. 8 nicht zulässig. Sofern vom Landtag keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gelten die zum letzten beschlossenen Landesvoranschlag erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen bis zum Wirksamwerden des Landesvoranschlages für das laufende Finanzjahr weiter.
(6) Die Landesregierung darf dem Landtag im Laufe eines Finanzjahres Nachträge zum Landesvoranschlag zur Beschlussfassung vorlegen. Die Landesregierung hat dem Landtag Nachträge zum Landesvoranschlag vorzulegen, wenn im Laufe eines Finanzjahres
1. | durch außer- oder überplanmäßige Auszahlungen oder Aufwendungen die Notwendigkeit einer Überschreitung der durch den Landesvoranschlag festgelegten Gesamtauszahlungen oder Gesamtaufwendungen besteht, | |||||||||
2. | durch Mehr- oder Mindereinzahlungen oder durch Mehr- oder Mindererträge der Landesvoranschlag wesentlich verändert wird oder | |||||||||
3. | durch Mindereinzahlungen oder durch Mindererträge eine erhebliche Beeinträchtigung des Haushaltsgleichgewichtes droht, die durch Minderauszahlungen oder Minderaufwendungen nicht ausgeglichen werden kann. | |||||||||
Eine wesentliche Veränderung des Landesvoranschlages im Sinne der Z 2 liegt jedenfalls vor, wenn die geplanten Einzahlungen aus Ertragsanteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben um mindestens ein Prozent überschritten werden. |
(7) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Entwurf des Landesvoranschlages gleichzeitig an den Landtag und den Landesrechnungshof zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung hat den vom Landtag beschlossenen Landesvoranschlag im Internet zu veröffentlichen.
(9) Die Landesregierung hat dem Landtag halbjährlich über den Vollzug des Landesvoranschlages Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich über die Verfügung einer Bindung gemäß Art. 63 Abs. 6 Bericht zu erstatten..
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Entwurfes des Landesfinanzrahmens für das folgende Finanzjahr, den Landesrechnungsabschluss für das vorangegangene Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Soweit bundesrechtlich hinsichtlich Form und Gliederung des Landesrechnungsabschlusses nichts anderes angeordnet ist, besteht der Landesrechnungsabschluss aus
1. | der Ergebnisrechnung, | |||||||||
2. | der Finanzierungsrechnung, | |||||||||
3. | den dazu gehörigen Voranschlagsvergleichsrechnungen, | |||||||||
4. | der Vermögensrechnung, | |||||||||
5. | der Nettovermögensveränderungsrechnung und | |||||||||
6. | den Beilagen, die dem Landesrechnungsabschluss gemäß den die Länder bindenden Haushaltsvorschriften beizulegen sind. |
(3) Der Landesrechnungsabschluss für das abgelaufene Finanzjahr ist vor der Beschlussfassung über den Landesvoranschlag für das folgende Finanzjahr im Landtag abschließend zu behandeln, wobei der Bericht des Landesrechnungshofes gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 4 zu berücksichtigen ist. Die Landesregierung hat den Landesrechnungsabschluss nach seiner abschließenden Behandlung im Landtag im Internet zu veröffentlichen.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Subventionsbericht für das vorangegangene Finanzjahr vorzulegen, der die Förderungen des Landes gegliedert nach Referaten (Art. 56 Abs. 2) sowie die ihnen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien beinhaltet und zu veröffentlichen ist.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Bericht über die Erreichung der im Landesvoranschlag festgelegten Wirkungsziele für das vorangegangene Finanzjahr vorzulegen.
Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages hat die Landesregierung neben den landesrechtlichen Vorgaben auch die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten.
(2) Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage des Landes, der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Wirkungsziele und Gleichstellungsziele, der Transparenz und der Effizienz zu beachten.
(3) Die Führung des Landeshaushaltes obliegt der Landesregierung und den haushaltsleitenden Organen. Haushaltsleitende Organe sind die Mitglieder der Landesregierung, der Präsident des Landtages, der Leiter des Landesrechnungshofes und der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, soweit ihnen nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen das Verfügungsrecht über Haushaltsmittel eingeräumt ist. Den haushaltsleitenden Organen obliegt die Haushaltsführung auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets, soweit nach den Bestimmungen dieser Landesverfassung oder der Geschäftsordnung der Landesregierung nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder die Herstellung des Einvernehmens mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung vorgesehen ist.
(4) Die haushaltsleitenden Organe haben in folgenden Angelegenheiten der Haushaltsführung das Einvernehmen mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen:
1. | für die Einrichtung von Globalbudgets; | |||||||||
2. | für die Entnahme von Rücklagen; | |||||||||
3. | über die beabsichtigte Durchführung eines Vorhabens, für das noch keine Vorsorge im Landesfinanzrahmen getroffen ist, sofern die jährlichen Auszahlungen, für die der aktuelle Landesfinanzrahmen gilt, drei Prozent der Gesamtauszahlungen des Finanzierungshaushaltes des betroffenen Globalbudgets überschreiten; | |||||||||
4. | über die Einstellung, wesentliche Abänderung und über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Abs. 2 für notwendig erachtete Fortführung eines Vorhabens gemäß Z 3. |
(5) Die haushaltsleitenden Organe haben in ihrem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Abs. 2.
(6) Wenn es die Entwicklung des Landeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, hat die Landesregierung einen bestimmten Anteil der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird. Dies gilt nicht für die Haushaltsmittel des Präsidenten des Landtages, des Leiters des Landesrechnungshofes und des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes.
(7) Mittelumschichtungen zwischen Bereichsbudgets oder zwischen Globalbudgets sind nur mit Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages zulässig.
(8) Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen des Landesfinanzrahmens im Sinne des Art. 60 Abs. 2 oder des Landesvoranschlages im Sinne des Art. 61 Abs. 4 überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen), sind nur in folgenden Fällen zulässig:
1. | Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen, die nur auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets ausgeglichen oder abgedeckt werden können, beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages. | |||||||||
2. | Bei Gefahr im Verzug kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen im Ausmaß von höchstens drei Prozent der Gesamtauszahlungen des Finanzierungshaushaltes beschließen, wenn deren Bedeckung gesichert ist. Diese bedürfen der Zustimmung des mit der Vorberatung des Landesvoranschlages betrauten Ausschusses des Landtages. | |||||||||
3. | Bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages. | |||||||||
4. | Ein Überschreiten der Obergrenzen der Auszahlungen des Landesfinanzrahmens mittels Nachtragsvoranschlages ist zulässig, sofern der Finanzierungssaldo des beschlossenen Landesfinanzrahmens, definiert als Differenz der Obergrenze an Auszahlungen und der Untergrenze an Einzahlungen des Gesamtfinanzrahmens, durch den Zufluss überplanmäßiger Mittelaufbringungen gleich bleibt oder sich nicht negativ verändert. |
(9) Soweit eine Änderung der Referatseinteilung oder der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung während des Finanzjahres eine Anpassung der Bereichs- oder Globalbudgets erfordert, sind die zuständigen Organe ermächtigt, termingebundene Auszahlungen aus den dafür bisher gewidmeten Mitteln vorzunehmen, bis der Landtag die Anpassung beschlossen hat.
(10) Die näheren Regelungen über die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Landesvoranschlages, des Landesrechnungsabschlusses und die Haushaltsführung des Landes erfolgen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, durch Landesgesetz.
(1) Für die Übernahme von Haftungen durch das Land, Leasingfinanzierungen sowie zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.
(2) Kreditoperationen des Landes bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.
(3) Der Landtag legt mit Beschluss die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes fest (Haftungsrichtlinien). In den Haftungsrichtlinien ist weiters zu bestimmen, wie die Haftungen im Landesvoranschlag, im Strategiebericht zum Landesfinanzrahmen und im Landesrechnungsabschluss auszuweisen sind, sowie dass für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, eine Risikovorsorge zu bilden ist. Dies gilt auch für Haftungen von außerbudgetären Einheiten, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen.
Die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung bedarf der Genehmigung durch den Landtag.
(1) Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern nach Art. 15a B-VG, die den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Für Vereinbarungen, deren Inhalt auf eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes dieser Landesverfassung hinzielt, gelten die Bestimmungen des Art. 27 Abs. 2 erster Satz sinngemäß.
(1a) Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich über alle Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, zu berichten. Dem Landtag steht es frei, eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung abgeschlossen werden und sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(3) Auf Vereinbarungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Das gilt nicht für Vereinbarungen mit anderen Ländern, soweit durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.
(1) Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Fragestunde).
(3) Mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, oder mindestens zwei Mitglieder des Landtages, die derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, haben das Recht, die Abhaltung einer Aktuellen Stunde zur Behandlung eines Landesinteressen wesentlich berührenden Themas zu beantragen.
(4) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht,
1. | in Akten zu Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand des Landtages sind, und | |||||||||
2. | in Sitzungsvorträge der Landesregierung innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung, sofern sich die Durchführung des Beschlusses auf die laufende oder künftige Gebarung des Landes auswirkt, | |||||||||
vom Mitglied der Landesregierung, in dessen Referatsbereich (Art. 56 Abs. 2) die Angelegenheit fällt, Einsicht zu verlangen. Davon ausgenommen sind Unterlagen, soweit durch deren Einsichtnahme berechtigte Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verletzt würden. Ferner ausgenommen sind Unterlagen, deren vorzeitiges Bekanntwerden wirtschaftlichen Interessen des Landes zuwiderläuft. Auf Verlangen des betroffenen Mitgliedes des Landtages hat ein Mitglied der Landesregierung, das die Einsicht in Unterlagen verweigert, dies im Landtag zu begründen. Sobald jedoch der Einsichtnahme wirtschaftliche Interessen des Landes während derselben Gesetzgebungsperiode nicht mehr entgegenstehen, hat dies das Mitglied der Landesregierung dem betroffenen Mitglied des Landtages mitzuteilen und ihm, soweit nicht ein sonstiger Verweigerungsgrund besteht, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. |
(5) Die näheren Bestimmungen über das Fragerecht, die Aktuelle Stunde und die Einsicht in Unterlagen sind in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln. Darin kann auch geregelt werden, dass sich ein Mitglied der Landesregierung bei Wahrnehmung dieser Angelegenheiten im Verhinderungsfall durch sein Ersatzmitglied oder ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten lassen kann.
Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Verwaltung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben. Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über den Stand der Erledigung der im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Entschließungen des Landtages vorzulegen.
Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis spätestens 30. Juni einen Bericht über die Lage der slowenischen Volksgruppe in Kärnten vorzulegen, der zu veröffentlichen ist.
(1) Die Mitglieder des Landtages - soweit sie nicht Mitglieder der Landesregierung sind -, die Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut sowie die Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Leiter des Landesrechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen.
(2) Offen zu legen sind:
1. | Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde; | |||||||||
2. | das Kapitalvermögen iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr 148, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2019, in einer Summe; | |||||||||
3. | Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma; | |||||||||
4. | die Verbindlichkeiten in einer Summe. |
(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Landtages zu berichten; dieser kann vom Leiter des Landesrechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen.
(1) Der Landesrechnungshof untersteht unmittelbar dem Landtag, wird als dessen Organ tätig und ist nur diesem verantwortlich. Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Landesrechnungshof von der Landesregierung unabhängig.
(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten (Mitglieder des Landesrechnungshofes). Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind Landesbedienstete; für sie gelten die dienstrechtlichen Vorschriften des Landes. Der Landesrechnungshof gilt als Dienststelle des Landes. Die Diensthoheit des Landes gegenüber den Bediensteten des Landesrechnungshofes wird vom Leiter des Landesrechnungshofes ausgeübt, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Prüfungs-, Disziplinar- oder Leistungsfeststellungskommissionen oder die Erlassung von Verordnungen handelt. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Bediensteter des Landesrechnungshofes. Versetzungen, Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen von Landesbediensteten vom Landesrechnungshof zu einer sonstigen Dienststelle des Landes und umgekehrt bedürfen eines Antrages des Leiters des Landesrechnungshofes.
(2a) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich Vorschläge für die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplanes des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Diese Vorschläge sind im Kontrollausschuss zu beraten und mit einer allfälligen Stellungnahme des Kontrollausschusses an die Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages aufzunehmen.
(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt. Kommt es in zwei Abstimmungsgängen zu keiner Bestellung des Leiters, so wird ab dem dritten Abstimmungsgang der Leiter vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt. Der Leiter des Landesrechnungshofes darf vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aus seinem Amt abberufen werden.
(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Leiter des Landesrechnungshofes den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.Im Fall der Stellvertretung des Leiters des Landesrechnungshofes gilt für den Stellvertreter der zweite Satz.
(5) Die Überprüfungen der Gebarung durch den Landesrechnungshof haben sich, abgesehen von den Überprüfungen nach Art. 70 Abs. 4, auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Überprüfungen dürfen auch auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien eingeschränkt durchgeführt werden.
(6) Zur Behandlung der Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes sowie von Berichten der Landesregierung nach Abs. 11 und Art. 72 Abs. 2 ist im Landtag ein eigener Ausschuss (Kontrollausschuss) zu bilden. Weitere Aufgaben dürfen dem Kontrollausschuss durch die Geschäftsordnung und das Gesetz gemäß Abs. 12 übertragen werden. Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre Mandate, bis ein neugewählter Landtag den Kontrollausschuss gewählt hat.
(7) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß Art. 70 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 1 und 3 von Amts wegen oder aufgrund eines Verlangens durchzuführen, das
1. | vom Landtag, | |||||||||
2. | vom Kontrollausschuss des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder oder | |||||||||
3. | von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der jeweils in ihren Referatsbereich fallenden Akte der Gebarung | |||||||||
gestellt wird. |
(7a) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß Art. 70 Abs. 2 Z 6 bis 9 sowie gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 2 von Amts wegen durchzuführen.
(7b) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen gemäß Art. 70 Abs. 2 Z 10 bis 13 auf Beschluss des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung durchzuführen. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge des Landtages und zwei derartige Ersuchen der Landesregierung gestellt werden. Solche Anträge und Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.
(8) Ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses gemäß Abs. 7 Z 2 darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden. Ein solches Verlangen ist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses gemäß Abs. 7 Z 2 vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen der Landesregierung gemäß Abs. 7 Z 3 oder ein begründetes Ersuchen der Landesregierung gemäß Abs. 7b ist ebenso wie ein Verlangen einzelner Mitglieder der Landesregierung gemäß Abs. 7 Z 3 dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen des Landtages gemäß Abs. 7 Z 1 oder ein Antrag des Landtages gemäß Abs. 7b kann aufgrund eines selbständigen Antrages von Mitgliedern des Landtages oder eines Ausschusses beschlossen werden und ist vom Präsidenten des Landtages unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln.
(9) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung im Bereich des Landes – ausgenommen bei Überprüfungen gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Berichten gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 4 – der Landesregierung, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, mit der Aufforderung bekannt zu geben, dazu innerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(9a) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung im Bereich einer Gemeinde dem Bürgermeister, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffene Maßnahmen sind dem Landesrechnungshof innerhalb von drei Monaten mitzuteilen.
(9b) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Kontrollausschuss unverzüglich Bericht zu erstatten. Die Berichte des Landesrechnungshofes sind gleichzeitig mit der Vorlage an den Kontrollausschuss der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, bei Überprüfungen im Bereich einer Gemeinde auch dem Gemeinderat und dem Bürgermeister, zu übermitteln. Der Landtag ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich des Landes – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – zu befassen. Mit Berichten des Rechnungshofes oder des Landesrechnungshofes über Überprüfungen im Bereich der Gemeinden – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – ist der Landtag zu befassen, wenn der Landtag die Überprüfung gemäß Abs. 7b oder gemäß Art. 127a Abs. 8 B-VG beantragt hat oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages es verlangt. Eine Woche nach ihrer Vorlage an den Kontrollausschuss des Landtages sind die Berichte des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der vertraulichen Zusatzberichte, im Internet auf der Homepage des Landesrechnungshofes zu veröffentlichen.
(10) Der Landesrechnungshof hat bei Überprüfungen und bei der Veröffentlichung von Berichten geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu treffen.
(11) Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der Übermittlung des Berichtes an den Kontrollausschuss und die Landesregierung über die aufgrund des Berichtes getroffenen Maßnahmen schriftlich zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist.
(12) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben und die Einrichtung des Landesrechnungshofes sind durch Landesgesetz zu treffen.
(1) Gemäß Art. 127 Abs. 7 B-VG hat der Rechnungshof auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des Landtages in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden.
(2) Enthält ein Bericht des Rechnungshofes Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb eines Jahres nach der Übermittlung des Berichtes an den Kontrollausschuss und die Landesregierung über die aufgrund des Berichtes getroffenen Maßnahmen schriftlich zu berichten. In diesem Bericht hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht, nur teilweise oder anders als vorgeschlagen entsprochen worden ist.
Artikel 72a
(1) Die Volksanwaltschaft wird gemäß Art. 148i Abs 1 B-VG auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten für zuständig erklärt.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Kärntner Landtag jährlich über ihre, den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten betreffende Tätigkeit zu berichten.
Eine Verweisung in diesem Landesverfassungsgesetz auf eines der nachstehend angeführten Landesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
Artikel 74
Mit dem Inkrafttreten der Kärntner Landesverfassung nach Art. 73 Abs 1 tritt die Landesverfassung für das Land Kärnten, LGBl Nr 190/1974, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl Nr 38/1975 und 48/1979, außer Kraft.
Artikel II
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesverfassungsgesetzes treten außer Kraft:
a) | Kärntner Landesverfassungsbegleitgesetz - K-LVBG, LGBl Nr 86/1996, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 3/1998 und der Kundmachung LGBl Nr 52/1997; | |||||||||
b) | Landesverfassungsgesetz über die Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten, LGBl Nr 25/1980; | |||||||||
c) | Landesverfassungsgesetz über die Offenlegung der Vermögensverhältnisse bestimmter Organe (K-OV-VG), LGBl Nr 3/1998; | |||||||||
d) | Landesverfassungsgesetz über die Einrichtung einer Kommission nach Art. 95 Abs 4 B-VG (K-K-VG), LGBl Nr 120/1997; | |||||||||
e) | Kärntner Umwelt-Verfassungsgesetz, LGBl Nr 42/1986; | |||||||||
f) | Kärntner Wiederverlautbarungsgesetz, LGBl Nr 50/1985; | |||||||||
g) | § 2c und § 3 des Kärntner Kundmachungsgesetzes - K-KMG, LGBl Nr 25/1986, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/1998; | |||||||||
h) | § 66 a des Kärntner Naturschutzgesetzes - K-NSG, LGBl Nr 54/1986, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2002; | |||||||||
i) | § 26 des Kärntner Nationalparkgesetzes, LGBl Nr 55/1983, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/1998; | |||||||||
j) | der Ausdruck "(Verfassungsbestimmung)" in: | |||||||||
1. | § 29 Abs 6, § 94 Abs 4 und § 105 Abs 3 des Kärntner | |||||||||
Dienstrechtsgesetzes 1994 - K-DRG 1994, LGBl Nr 71, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2000; | ||||||||||
2. | § 5 Abs 3 und § 89 Abs 4 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 - K-LVBG 1994, LGBl Nr 73, zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 4/2001; Art. VI Abs 1 Z 4 des Gesetzes LGBl Nr 66/2000; | |||||||||
3. | § 22 Abs 9, § 23a Abs 8, § 24 Abs 5 und § 25b Abs 5 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - K-LGBG, LGBl Nr 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 62/2001; Art. II Abs 1 des Gesetzes LGBl Nr 62/2001; | |||||||||
4. | § 255 Abs 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 - K-LArbO, LGBl Nr 97, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2001; | |||||||||
5. | § 5 Abs 12 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl Nr 5/1981; | |||||||||
6. | § 7 Abs 4, § 15 Abs 8, § 18 Abs 3 und § 34 des Kärntner | |||||||||
Objektivierungsgesetzes - K-OG, LGBl Nr 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2000; Art. II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 50/2000; | ||||||||||
7. | § 16 Abs 13, § 59 Abs 7 und § 60 Abs 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 - K-GBG, LGBl Nr 56, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2000; | |||||||||
8. | § 38 Abs 5, § 110 Abs 3 und § 111 Abs 3 des Stadtbeamtengesetzes 1993 - K-StBG 1993, LGBl Nr 115, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2000; | |||||||||
9. | § 1 Abs 3 des Gesetzes über die Patientenanwaltschaft, LGBl Nr 53/1990, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/1997; | |||||||||
10. | § 2 des Gesetzes über die Behindertenanwaltschaft, LGBl Nr 140/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/1998; | |||||||||
11. | § 4 Abs 4 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl Nr 139/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 140/2001; | |||||||||
12. | § 30 Abs 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl Nr 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2001; | |||||||||
13. | § 89 Abs 4 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 - K-KStR 1998, LGBl Nr 70, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2001; | |||||||||
14. | § 91 Abs 4 des Villacher Stadtrechtes 1998 - K-VStR 1998, LGBl Nr 69, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2001; | |||||||||
15. | § 2 Abs 3, § 6 Abs 1, § 7 Abs 2, § 25 Abs 2 und § 39 Abs 2 des Kärntner Landesmuseumsgesetzes - K-LMG, LGBl Nr 72/1998; | |||||||||
16. | § 79a Abs 3 des Kärntner Auftragsvergabegesetzes 1997, LGBl Nr 65, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2002; | |||||||||
k) | die Wortfolge "oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene | |||||||||
Verfassungsbestimmungen" und der Ausdruck "Verfassungsbestimmung" in § 15 Abs 2 der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO, LGBl Nr 87/1996. |
Artikel II
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. 60 Abs 2 zweiter und dritter Satz findet erstmals Anwendung bei der Erstellung des Entwurfes des Landesvoranschlages für das dem Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes folgende Finanzjahr.
Landesverfassungsgesetz vom 11. Juli 1996, mit dem die
Verfassung für das Land Kärnten erlassen wird (Kärntner
Landesverfassung - K-LVG)
StF: LGBl Nr 85/1996
Änderung
LGBl Nr 52/1997 (DFB)
LGBl Nr 33/2007 (DFB)
LGBl Nr 67/2017 in Bearbeitung
Erster Abschnitt (Hoheitsgebiet und Symbole) | |
Artikel 1 | – 7c |
Zweiter Abschnitt (Landtag) | |
Artikel 8 | - 29 |
Dritter Abschnitt (Landesgesetzgebung) | |
Artikel 30 | - 37a |
Vierter Abschnitt (Landesregierung) | |
Artikel 38 | – 59 |
Fünfter Abschnitt (Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes) | |
Artikel | 59a |
Sechster Abschnitt (Parlamentarische Mitwirkungs- und Kontrollrechte) | |
Artikel 60 | - 72b |
Siebenter Abschnitt (Schlußbestimmungen) | |
Artikel 73 | - 74 |
Artikel II | |
Artikel II |