Art. 60 K-LVG

K-LVG - Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen. Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens vorzulegen. Der Entwurf des Landesfinanzrahmens oder einer Änderung desselben ist dem Landtag spätestens gemeinsam mit dem Entwurf des Landesvoranschlages vorzulegen.

(2) Der Landesfinanzrahmen hat auf Ebene der Bereiche für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre festzulegen:

1.

Obergrenzen für Auszahlungen, ausgenommen die Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten,

2.

Untergrenzen für Einzahlungen, ausgenommen die Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,

3.

die Grundzüge des Stellenplans.

(3) Hat der Landtag bis zum Ende des Finanzjahres keinen Landesfinanzrahmen beschlossen, so gelten die Obergrenzen der Auszahlungen und die Untergrenzen der Einzahlungen des letzten Finanzjahres, für das der Landtag einen Landesfinanzrahmen beschlossen hat, weiter.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag zugleich mit dem Entwurf eines Landesfinanzrahmens einen Strategiebericht vorzulegen. Der Strategiebericht dient der näheren Erläuterung des Landesfinanzrahmens und gibt einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Landes und deren voraussichtliche Entwicklung, die haushalts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen und die daraus folgende haushaltspolitische Strategie des Landes, sowie über außerbudgetäre Finanzierungsvorhaben und die Entwicklung der Finanzschulden und des Standes der Haftungen für die vier Jahre, in denen der Landesfinanzrahmen gültig ist. Der Strategiebericht hat insbesondere über die Erfüllung des zuletzt vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmens und über die Gründe für allfällige Abweichungen davon Aufschluss zu geben.

In Kraft seit 21.02.2018 bis 31.12.9999
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