Kontrollrechte gemäß Art. 67 und 68 bestehen gegenüber der Landesregierung und ihren Mitgliedern auch in Bezug auf Unternehmungen, an denen das Land mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle des Landesrechnungshofes unterliegen. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Dies gilt auch für Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Artikel vorliegen. Dabei haben die Landesregierung und ihre Mitglieder alle ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung auszuschöpfen.
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