Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Artikel 20
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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