(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen. Wird eine Volksabstimmung durchgeführt, darf die Beurkundung und Gegenzeichnung nur im Falle der Annahme des Gesetzesbeschlusses erfolgen.
(2) Nach der Beurkundung sind die Landesgesetze vom Landeshauptmann unter Berufung auf den Beschluß des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen; auf die Annahme eines Gesetzesbeschlusses in einer Volksabstimmung ist hinzuweisen.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft und gelten für das gesamte Landesgebiet.
(3a) Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
(3b) Wurde in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich der Kundmachung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.
(3c) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(3d) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt sind durch Landesgesetz zu treffen.
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