(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 darf sich die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu ermächtigt wird. Derartige Gesetze und Ermächtigungen dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Die Landesregierung darf Beteiligungen an Unternehmungen, deren Gebarung nach Art. 70 Abs. 2 Z 3 oder Abs. 3 nicht der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, nur eingehen, wenn hinsichtlich der Gebarung der Unternehmungen eine Zuständigkeit zur Überprüfung durch den Landesrechnungshof eingeräumt wird.
(4) Von den Anteilsrechten an der KÄRNTNER ENERGIEHOLDING BETEILIGUNGS GMBH müssen mindestens 51 Prozent des Stammkapitals im Eigentum des Landes Kärnten stehen.
(5) Die Ausübung von Gesellschafterrechten des Landes und die Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter des Landes in Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, durch die Beteiligungen der Gesellschaft mit einem Wert über 50.000 € veräußert werden, bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.
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