(1) Zu Beschlüssen des Landtages oder seiner Ausschüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern in diesem Gesetz, im Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages oder im Gesetz gemäß Art. 69 Abs. 7 für einzelne Angelegenheiten nicht anderes bestimmt ist.
(2) Landesverfassungsgesetze können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Landesverfassungsgesetze können nur in einer Änderung oder Ergänzung des Wortlautes dieser Landesverfassung bestehen; sie sind ausdrücklich als „Landesverfassungsgesetz“ zu bezeichnen.
(2a) Die Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes 2019 sowie des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Die Aufhebung oder Änderung der §§ 3 Abs. 1, 6, 13 bis 20, 25, 27 Abs. 1 und 39 Abs. 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3a) (entfällt)
(4) Den Verhältniswahlen und den sich nach dem Verhältniswahlrecht zu ermittelnden Ansprüchen im Sinne der Art. 16, 17 und 69 sind die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zu Grunde zu legen (d´Hondtsches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los.
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