Artikel 36
(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages ist berechtigt, beim Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art. 140 B-VG die Aufhebung eines Landesgesetzes zur Gänze oder bestimmter Stellen eines Landesgesetzes als verfassungswidrig zu beantragen.
(2) Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinne des Abs 1 gestellt haben, haben hievon gleichzeitig den Präsidenten des Landtages zu informieren.
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