(1) Die Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Entwurfes des Landesfinanzrahmens für das folgende Finanzjahr, den Landesrechnungsabschluss für das vorangegangene Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Soweit bundesrechtlich hinsichtlich Form und Gliederung des Landesrechnungsabschlusses nichts anderes angeordnet ist, besteht der Landesrechnungsabschluss aus
1. | der Ergebnisrechnung, | |||||||||
2. | der Finanzierungsrechnung, | |||||||||
3. | den dazu gehörigen Voranschlagsvergleichsrechnungen, | |||||||||
4. | der Vermögensrechnung, | |||||||||
5. | der Nettovermögensveränderungsrechnung und | |||||||||
6. | den Beilagen, die dem Landesrechnungsabschluss gemäß den die Länder bindenden Haushaltsvorschriften beizulegen sind. |
(3) Der Landesrechnungsabschluss für das abgelaufene Finanzjahr ist vor der Beschlussfassung über den Landesvoranschlag für das folgende Finanzjahr im Landtag abschließend zu behandeln, wobei der Bericht des Landesrechnungshofes gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 4 zu berücksichtigen ist. Die Landesregierung hat den Landesrechnungsabschluss nach seiner abschließenden Behandlung im Landtag im Internet zu veröffentlichen.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Subventionsbericht für das vorangegangene Finanzjahr vorzulegen, der die Förderungen des Landes gegliedert nach Referaten (Art. 56 Abs. 2) sowie die ihnen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien beinhaltet und zu veröffentlichen ist.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Bericht über die Erreichung der im Landesvoranschlag festgelegten Wirkungsziele für das vorangegangene Finanzjahr vorzulegen.
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