(1) Soweit sich auf Grund von im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder auf Grund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes die Notwendigkeit der Durchführung von vorausgehenden Informationsverfahren oder Notifikationen ergibt, darf ein Gesetzesbeschluß erst gefaßt werden, wenn das hiefür vorgesehene Verfahren - im Falle von Regierungsvorlagen durch die Landesregierung, im Falle von Anträgen der Mitglieder des Landtages oder seiner Ausschüsse und im Falle von Volksbegehren vom Präsidenten des Landtages - im Wege des zuständigen Bundesministeriums durchgeführt worden ist.
(2) Nähere Bestimmungen können durch Landesgesetz getroffen werden.
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