(1) Das Amt eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung beginnt mit seiner Angelobung.
(2) Das Amt eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung endet mit der nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages oder mit der auf Grund einer Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung gemäß Art. 49 Abs. 6 erfolgten Angelobung der neugewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung.
(3) Das Amt eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung endet vorzeitig durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abgegebenen Verzicht, mit dem Entzug des Vertrauens durch den Landtag (Mißtrauensvotum), mit der Angelobung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder als Mitglied der Bundesregierung, durch die Annahme der Wahl zu einem Präsidenten des Landtages, mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments, an der es als Mitglied teilnimmt, durch den Antritt des Amtes in einem zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, durch die Angelobung als Bürgermeister oder als sonstiges Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes, durch den Verlust der Wählbarkeit in den Landtag, auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auf Verlust des Amtes oder durch Tod.
(4) Endet das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig, hat der Landtag innerhalb von drei Wochen die Neuwahl der Landesregierung nach Art. 49 durchzuführen. Endet das Amt einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Landesregierung vorzeitig, hat der Landtag innerhalb von drei Wochen Nachwahlen durchzuführen, es sei denn, dass das Amt nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode vor der Angelobung der neugewählten Landesregierung vorzeitig geendet hat. Das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen, hat jede der im Landtag vertretenen Parteien, auf deren Wahlvorschlag hin die Landesregierung gewählt wurde. Der Wahlvorschlag hat so viele Personen zu enthalten, wie Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Ergänzung der Landesregierung zu wählen sind. Ist der Landeshauptmann oder der erste oder der zweite Landeshauptmann-Stellvertreter zu wählen, sind die vorgeschlagenen Personen als Kandidaten für das jeweilige Amt zu bezeichnen. Gleichzeitig mit der Nachwahl eines Mitgliedes der Landesregierung ist auch sein Ersatzmitglied zu wählen.
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