Art. 54 K-LVG

K-LVG - Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß den Art. 142 und 143 B-VG verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung vor dem Verfassungsgerichtshof durch Beschluß des Landtages steht die Immunität nicht im Wege.

In Kraft seit 06.08.2013 bis 31.12.9999
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