(1) Das Land Kärnten umfasst das Gebiet, welches umschlossen ist durch die in Staatsverträgen und in den Gesetzen LGBl. Nr. 49/1966, 78/1976 und 107/1996, jeweils in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2013, festgelegten Staatsgrenzen sowie durch die gemeinsamen Landesgrenzen mit den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol.
(2) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn sie Kärnten betreffen. Die Erteilung dieser Zustimmung obliegt der Landesregierung mit Genehmigung des Landtages.
(3) Grenzänderungen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die auch die Kärntner Landesgrenze betreffen, bedürfen neben den sonstigen bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernissen eines Landesgesetzes.
(4) Beschlüsse des Landtages gemäß Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
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