Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Artikel 40
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land.
(2) Der Landeshauptmann schließt die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und den anderen Ländern nach Art. 15a B-VG.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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