Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Artikel 45
(1) Der Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz an einen anderen Ort verlegen.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 45 K-LVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 45 K-LVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 45 K-LVG