(1) Die Landesregierung wird vom Landtag gewählt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Bundesregierung, Präsidenten des Landtages, zur Vertretung nach außen berufene Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Bürgermeister oder sonstige Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes sein.
(3) Die Betätigung der Mitglieder der Landesregierung in der Privatwirtschaft unterliegt den bundesgesetzlichen Beschränkungen (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz).
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