Art. 6 K-LVG

K-LVG - Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Artikel 6

 

(1) Die Farben des Landes Kärnten sind gelb-rot-weiß.

 

(2) Das Land Kärnten führt als Landeswappen das historische Wappen. Der Schild des Landeswappens ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen. Die bildliche Darstellung des Landeswappens ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

 

(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten zu. Wer sonst berechtigt ist, das Landeswappen oder den Wappenschild zu führen, wird durch Landesgesetz bestimmt.

 

(4) Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten, gleich breiten Streifen von gelb-rot-weiß; der oberste Streifen ist der gelbe.

 

(5) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Kärnten" auf.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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