Art. 59a K-LVG Artikel 59a

K-LVG - Kärntner Landesverfassung - K-LVG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt. Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts ernennt die Landesregierung. Sie sind Richter und in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(2) Das Land hat dem Landesverwaltungsgericht die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten sowie die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Organisation des Landesverwaltungsgerichts und das Dienstrecht der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts werden durch Landesgesetz geregelt.

In Kraft seit 06.08.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 59a K-LVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 59a K-LVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 59a K-LVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 59a K-LVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 59a K-LVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-LVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 59 K-LVG
Art. 60 K-LVG