(1) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt. Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts ernennt die Landesregierung. Sie sind Richter und in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(2) Das Land hat dem Landesverwaltungsgericht die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von Mitgliedern und nichtrichterlichen Bediensteten sowie die für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Organisation des Landesverwaltungsgerichts und das Dienstrecht der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts werden durch Landesgesetz geregelt.
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