(1) Die Mitglieder des Landtages - soweit sie nicht Mitglieder der Landesregierung sind -, die Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut sowie die Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sind verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Leiter des Landesrechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen.
(2) Offen zu legen sind:
1. | Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde; | |||||||||
2. | das Kapitalvermögen iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr 148, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 104/2019, in einer Summe; | |||||||||
3. | Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma; | |||||||||
4. | die Verbindlichkeiten in einer Summe. |
(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Landtages zu berichten; dieser kann vom Leiter des Landesrechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen.
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