Art. 54a K-LVG

K-LVG - Kärntner Landesverfassung - K-LVG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Landtag kann Schadenersatzansprüche des Landes gegen (ehemalige) Mitglieder der Landesregierung mit Beschluss geltend machen.

In Kraft seit 30.06.2017 bis 31.12.9999
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