(1) Der neugewählte Landtag ist zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des früheren Landtages innerhalb von vier Wochen nach der Wahl einzuberufen.
(2) Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Landtag innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann.
(3) Die Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge vorzusehen:
1. | die Angelobung der Mitglieder des Landtages, | |||||||||
2. | die Wahl der Präsidenten, | |||||||||
3. | die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder, | |||||||||
4. | die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder, | |||||||||
5. | die Bildung und Wahl der Ausschüsse, | |||||||||
6. | die Festsetzung der Zahl der Mitglieder von Untersuchungsausschüssen. |
(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis nach der Wahl der Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied des Landtages.
(5) (entfällt)
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