Artikel 3
(1) Das Land Kärnten gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde darf - vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung abgesehen - nur durch Landesgesetz erfolgen; wenn die Änderung zum Untergang einer Gemeinde führt, darf das Landesgesetz nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung (Artikel 43) durchgeführt worden ist.
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