(1) Die Bürgermeister der Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut werden - soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - von den zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten gewählt.
(2) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt, wenn
1. | kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten; | |||||||||
2. | nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen das Amt eines Bürgermeisters vorzeitig endet. |
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