(1) Aufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Landtages haben das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einem einzigen Klub zusammenzuschließen. Für den Zusammenschluss zu einem Klub und dessen Bestand sind mindestens vier Mitglieder des Landtages erforderlich.
(2) Wurden aufgrund des Wahlvorschlages derselben Partei nur zwei oder drei Mitglieder des Landtages gewählt, so haben diese das Recht, sich zu Beginn der Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch innerhalb eines Monats vom Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages an gerechnet, in einer einzigen Interessengemeinschaft von Abgeordneten zusammenzuschließen. Sinkt die Mitgliederzahl eines Klubs gemäß Abs. 1 unter vier, so haben die Mitglieder dieses Klubs das Recht, sich zu einer Interessengemeinschaft zusammenzuschließen.
(3) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub oder der Interessengemeinschaft jener Partei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag hin sie gewählt wurden; sie dürfen aber keine Funktion für den Klub oder die Interessengemeinschaft ausüben.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung haben das Recht, einem Landtagsklub mit dessen Zustimmung oder einer Interessengemeinschaft mit deren Zustimmung anzugehören; sie dürfen aber keine Funktion für den Klub oder die Interessengemeinschaft ausüben.
(5) Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln.
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