Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Artikel 10
Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder des Europäischen Parlaments oder Mitglieder der Bundesregierung sein.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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