(1) Die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, obliegt dem Unvereinbarkeitsausschuss.
(2) Jedes Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist über Aufforderung des Unvereinbarkeitsausschusses verpflichtet, ihm einmal jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95 Abs. 5 B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird.
(3) Der Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde oder seines Dienstgebers eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 95 Abs. 5 B-VG oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstgeber entstehen.
(4) Für Erhebungen des Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 B-VG sinngemäß.
(5) Der Unvereinbarkeitsausschuss hat über Angelegenheiten nach diesem Artikel jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
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