Artikel 28
(1) Der Landtag hat durch Landesgesetz die für den geordneten Ablauf seiner Tätigkeit erforderlichen Bestimmungen zu treffen (Geschäftsordnung). Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Führung des Vorsitzes, den Ablauf der Sitzungen sowie über die Behandlung der Gesetzesvorschläge und der sonstigen Verhandlungsgegenstände im Landtag festzulegen.
(2) Durch die Geschäftsordnung darf das Stimmrecht eines Mitgliedes des Landtages nicht beschränkt werden.
(3) Die Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
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