(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse des Landtages sind nicht öffentlich, sofern sie der Ausschuß nicht für öffentlich erklärt. Die Sitzungen von Untersuchungsausschüssen sind jedenfalls öffentlich, sofern sie der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen und dabei die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird.
(4) Der Landtag und seine Ausschüsse können nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt.
0 Kommentare zu Art. 18 K-LVG