(1) Ein Mitglied der Landesregierung kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr gegen Entfall der Bezüge einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn es
1. | Elternteil eines Kindes wird, mit dem es im gemeinsamen Haushalt lebt, ab Geburt des Kindes, oder | |||||||||
2. | schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2021, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt. |
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Person, mit der das Mitglied der Landesregierung in Lebensgemeinschaft lebt, Personen, die mit dem Mitglied der Landesregierung in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Schwieger- und Pflegekinder.
(3) Abs. 1 Z 1 gilt auch für die Annahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder dessen Übernahme in unentgeltliche Pflege, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege besteht. Weiters gelten Abs. 1 Z 1 und der erste Satz sinngemäß für ein Mitglied der Landesregierung, das mit dem Elternteil des Kindes in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt.
(4) Es besteht kein Anspruch auf gleichzeitigen Karenzurlaub für dasselbe Kind.
(5) Ein Mitglied der Landesregierung, das einen Karenzurlaub gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat dies dem Landeshauptmann unter Angabe des Zeitraumes des Karenzurlaubes zu melden. Der Landeshauptmann hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung der Landesregierung bekanntzugeben.
(6) Ein Mitglied der Landesregierung, das einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, hat den Wegfall der Voraussetzungen der Karenzierung unverzüglich dem Landeshauptmann zu melden. Im Falle des Wegfalles des Grundes der Karenzierung endet der Karenzurlaub vorzeitig. Der Landeshauptmann hat das Ende des Karenzurlaubes unverzüglich in einer Sitzung der Landesregierung bekanntzugeben.
(7) Während der Dauer eines Karenzurlaubes gilt das beurlaubte Mitglied der Landesregierung als verhindert.
0 Kommentare zu Art. 46a K-LVG