Gesamte Rechtsvorschrift GGBV

Gefahrgutbeförderungsverordnung

GGBV
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Stand der Gesetzesgebung: 16.05.2018

1. Abschnitt Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten

§ 1 GGBV Sachgebiete, Organisation


  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten umfaßt
    1. 1.Ziffer einsErstschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ein Schulungsnachweis ausgehändigt wird,Erstschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG ein Schulungsnachweis ausgehändigt wird,
    2. 2.Ziffer 2Fortbildungsschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 6 GGBG die Geltungsdauer des Schulungsnachweises verlängert wird.Fortbildungsschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß Paragraph 11, Absatz 6, GGBG die Geltungsdauer des Schulungsnachweises verlängert wird.
  2. (2)Absatz 2Die in den Erstschulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus § 11 Abs. 2, 3 und 5 GGBG.Die in den Erstschulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus Paragraph 11, Absatz 2,, 3 und 5 GGBG.
  3. (3)Absatz 3Die Schulungen müssen umfassen
    1. 1.Ziffer einseinen allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, die der Schulungspflicht gemäß § 11 Abs. 5 GGBG unterliegen, undeinen allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, die der Schulungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG unterliegen, und
    2. 2.Ziffer 2einen oder mehrere besondere Teile, in denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr vermittelt werden.
    Die Schulungen können auch als Gesamtschulung in integrierter Form für mehrere Verkehrsträger durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Schulungen für Teilnehmer, deren Prüfung gemäß den Bestimmungen in § 11 Abs. 3 erfolgen soll, dürfen auf die Vermittlung solcher Kenntnisse eingeschränkt werden, die im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeitsbereiche maßgebend sind. Im Titel des Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ist deutlich anzugeben, daß dieser nur für jene der in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Arten von gefährlichen Gütern gültig ist, für die der Teilnehmer geprüft worden ist.Schulungen für Teilnehmer, deren Prüfung gemäß den Bestimmungen in Paragraph 11, Absatz 3, erfolgen soll, dürfen auf die Vermittlung solcher Kenntnisse eingeschränkt werden, die im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeitsbereiche maßgebend sind. Im Titel des Schulungsnachweises gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG ist deutlich anzugeben, daß dieser nur für jene der in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Arten von gefährlichen Gütern gültig ist, für die der Teilnehmer geprüft worden ist.
  5. (5)Absatz 5In den Fortbildungsschulungen sind
    1. 1.Ziffer einsdie Kenntnisse der Gefahrgutbeauftragten zu vertiefen,
    2. 2.Ziffer 2die Kenntnisse – insbesondere hinsichtlich Änderungen des Gefahrguttransportrechts – auf den aktuellen Stand zu bringen und
    3. 3.Ziffer 3neue technische, rechtliche und die gefährlichen Güter betreffende Entwicklungen zu behandeln.

§ 2 GGBV Anerkennung der Schulungsveranstalter


  1. (1)Absatz einsGefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß § 11 Abs. 7 GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden.Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß Paragraph 11, Absatz 7, GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden.
  2. (2)Absatz 2Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
    2. 2.Ziffer 2den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Schulungen (Erstschulungen, allgemeiner Teil, besondere Teile, Gesamtschulungen, eingeschränkte Schulungen, Fortbildungsschulungen),
    3. 3.Ziffer 3die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
    4. 4.Ziffer 4die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Nachweise über die Gefahrgutbeauftragtenschulung zeichnungsberechtigt sind und
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsQualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
    2. 2.Ziffer 2detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,
    3. 3.Ziffer 3Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8 GGBG,Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß Paragraph 11, Absatz 8, GGBG,
    4. 4.Ziffer 4Lehrmittel,
    5. 5.Ziffer 5Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.
  4. (4)Absatz 4Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 11 Abs. 7 GGBG:Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 11, Absatz 7, GGBG:
    1. 1.Ziffer einsÄnderung des Namens des Veranstalters,
    2. 2.Ziffer 2Änderung des Umfangs der Anerkennung,
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 11 Abs. 7 GGBG aufscheinen, undEinsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 11, Absatz 7, GGBG aufscheinen, und
    4. 4.Ziffer 4Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

§ 3 GGBV Qualifikationen des Veranstalters


§ 3.Paragraph 3,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

  1. 1.Ziffer einsErfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 undErfüllung der Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 und
  2. 2.Ziffer 2Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 7 GGBG.Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 7, GGBG.

§ 4 GGBV Dauer der Schulungen


  1. (1)Absatz einsDas den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
    1. 1.Ziffer einsErstschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil 32 UE,
    2. 2.Ziffer 2Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil 10 UE,
    3. 3.Ziffer 3Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil 16 UE,
    4. 4.Ziffer 4Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil 5 UE.
  2. (2)Absatz 2Schulungsprogrammen der Erstschulung für
    1. 1.Ziffer einsauf eine der Ziffern des § 11 Abs. 3 eingeschränkte Prüfungen oderauf eine der Ziffern des Paragraph 11, Absatz 3, eingeschränkte Prüfungen oder
    2. 2.Ziffer 2Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder
    3. 3.Ziffer 3mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG Tätige odermehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG Tätige oder
    4. 4.Ziffer 4Sachverständige gemäß § 26 GGBG oderSachverständige gemäß Paragraph 26, GGBG oder
    5. 5.Ziffer 5Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning
    können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.können gegenüber Absatz eins, auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Absatz 2, dürfen nicht kumuliert werden.
  4. (4)Absatz 4Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

§ 5 GGBV Qualifikationen des Lehrpersonals


§ 5.Paragraph 5,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:

  1. 1.Ziffer einsausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem hinsichtlich § 11 Abs. 2 relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter undausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem hinsichtlich Paragraph 11, Absatz 2, relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter und
  2. 2.Ziffer 2entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.

§ 6 GGBV Lehrmittel


§ 6.Paragraph 6,

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVorschriftenmaterial,
  2. 2.Ziffer 2schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  3. 3.Ziffer 3Begleitpapiere und
  4. 4.Ziffer 4audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

§ 7 GGBV Teilnehmerzahl


§ 7.Paragraph 7,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrundezulegen.

§ 8 GGBV Sprache


§ 8.Paragraph 8,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Schulungen für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 sichergestellt ist, daß die Schulungen und Prüfungen korrekt durchgeführt werden. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Schulungen für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, sichergestellt ist, daß die Schulungen und Prüfungen korrekt durchgeführt werden.

§ 9 GGBV Durchführung der Schulungen, Kontrollen


  1. (1)Absatz einsDer Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß
    1. 1.Ziffer einsPersonen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
    2. 2.Ziffer 2Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
    3. 3.Ziffer 3die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
  2. (2)Absatz 2Die Dauer der Schulungen hat mindestens die in § 4 Abs. 1 und 2 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.Die Dauer der Schulungen hat mindestens die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.
  3. (3)Absatz 3Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
  4. (4)Absatz 4Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsNamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,
    2. 2.Ziffer 2absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,
    3. 3.Ziffer 3ausgestellte Nachweise (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
    4. 4.Ziffer 4Verlängerungen der Gültigkeit der Nachweise.
  5. (5)Absatz 5Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann, der den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke sowie zur Ausstellung von Duplikaten der Nachweise, deren Ausfertigungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzubereiten sind, zu übersenden.Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 4, mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann, der den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke sowie zur Ausstellung von Duplikaten der Nachweise, deren Ausfertigungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzubereiten sind, zu übersenden.
  6. (6)Absatz 6Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Schulungen rechtzeitig mitzuteilen.
  7. (7)Absatz 7Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Schulungen zu widerrufen, wenn der anerkannte Schulungsveranstalter
    1. 1.Ziffer einsnicht mehr vertrauenswürdig ist oder
    2. 2.Ziffer 2nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder
    4. 4.Ziffer 4die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder
    5. 5.Ziffer 5zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.

§ 10 GGBV Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung


  1. (1)Absatz einsDer Nachweis über die Gefahrgutbeauftragtenschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 2) durchgeführten Schulung zu erteilen oder zu verlängern.Der Nachweis über die Gefahrgutbeauftragtenschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (Paragraph 2,) durchgeführten Schulung zu erteilen oder zu verlängern.
  2. (2)Absatz 2Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer
    1. 1.Ziffer einsdie Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben des GGBG und der gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, erfolgreich abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner.die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben des GGBG und der gemäß Paragraph 2, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, erfolgreich abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner.
  3. (3)Absatz 3Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist der Nachweis nicht oder entsprechend eingeschränkt auszustellen oder zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.
  4. (4)Absatz 4Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung für einen weiteren besonderen Teil darf nur dann bescheinigt werden, wenn der Teilnehmer zuvor die Schulung mit dem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil erfolgreich abgeschlossen hat.
  5. (5)Absatz 5Für die Gültigkeitsdauer des Nachweises ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.
  6. (6)Absatz 6Hat der Inhaber des Nachweises innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Fortbildungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes seiner Gültigkeit, zu verlängern. Hat der Inhaber des Nachweises mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit erfolgreich an einer solchen Fortbildungsschulung teilgenommen, so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Fortbildungsschulung, zu verlängern.Hat der Inhaber des Nachweises innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Fortbildungsschulung erfolgreich teilgenommen (Absatz 2,), so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes seiner Gültigkeit, zu verlängern. Hat der Inhaber des Nachweises mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit erfolgreich an einer solchen Fortbildungsschulung teilgenommen, so ist der Nachweis um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Fortbildungsschulung, zu verlängern.

§ 11 GGBV Prüfungen nach der Erstschulung


  1. (1)Absatz einsNach Abschluß der Erstschulung ist eine Prüfung abzulegen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG erforderlich sind.Nach Abschluß der Erstschulung ist eine Prüfung abzulegen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten gemäß Paragraph 11, GGBG erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung muß den Beförderungsarten angepaßt sein, für die der Schulungsnachweis gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ausgestellt werden soll. Dabei ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:Die Prüfung muß den Beförderungsarten angepaßt sein, für die der Schulungsnachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG ausgestellt werden soll. Dabei ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Risikovorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen,
    2. 2.Ziffer 2Klassifizierung der gefährlichen Güter,
    3. 3.Ziffer 3allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen an Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankcontainer usw.),
    4. 4.Ziffer 4Aufschriften und Gefahrzettel,
    5. 5.Ziffer 5Handhabung und Sicherung der Ladung,
    6. 6.Ziffer 6Ausbildung des Fahrpersonals bzw. der Besatzung,
    7. 7.Ziffer 7mitzuführende Papiere, Beförderungspapiere,
    8. 8.Ziffer 8Vermerke in den Beförderungspapieren,
    9. 9.Ziffer 9Sicherheitsanweisungen und
    10. 10.Ziffer 10Anforderungen an die Beförderungsmittel.
  3. (3)Absatz 3Teilnehmer, die als Gefahrgutbeauftragte für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten von gefährlichen Gütern spezialisiert haben, dürfen eine Prüfung ablegen, welche die Sachgebiete gemäß § 11 Abs. 5 GGBG nur soweit berücksichtigt, als sie von dieser Tätigkeit betroffen sind. Bei diesen Arten von Gütern kann es sich handeln umTeilnehmer, die als Gefahrgutbeauftragte für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten von gefährlichen Gütern spezialisiert haben, dürfen eine Prüfung ablegen, welche die Sachgebiete gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG nur soweit berücksichtigt, als sie von dieser Tätigkeit betroffen sind. Bei diesen Arten von Gütern kann es sich handeln um
    1. 1.Ziffer einsGüter der Klasse 1: Explosivstoffe oder
    2. 2.Ziffer 2Güter der Klasse 2: Gase oder
    3. 3.Ziffer 3Güter der Klasse 7: radioaktive Stoffe oder
    4. 4.Ziffer 4Mineralölerzeugnisse (UN-Kennzeichnungsnummern 1202, 1203, 1223) oder
    5. 5.Ziffer 5Güter der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9: feste und flüssige Stoffe.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 6 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Die Prüfung umfasstDie Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Absatz 6, Ziffer 2, durch mündliche Fragen ergänzt. Die Prüfung umfasst
    1. 1.Ziffer einsmindestens 20 Fragen mit direkter Antwort für den allgemeinen und einen besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 100 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 120 Minuten beträgt, sowie
    2. 2.Ziffer 2mindestens 10 Fragen mit direkter Antwort für jeden weiteren besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl für jeden weiteren besonderen Teil 60 Punkte und die Dauer der Prüfung für jeden weiteren besonderen Teil 90 Minuten beträgt.
  5. (5)Absatz 5Im Rahmen der Prüfung gemäß Abs. 4 hat jeder Teilnehmer auch mindestens ein Fallbeispiel für jeden besonderen Teil zu einem die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 GGBG betreffenden Thema zu bearbeiten. Die erreichbare Höchstpunktezahl erhöht sich dadurch für jeden besonderen Teil um 20 Punkte.Im Rahmen der Prüfung gemäß Absatz 4, hat jeder Teilnehmer auch mindestens ein Fallbeispiel für jeden besonderen Teil zu einem die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, GGBG betreffenden Thema zu bearbeiten. Die erreichbare Höchstpunktezahl erhöht sich dadurch für jeden besonderen Teil um 20 Punkte.
  6. (6)Absatz 6Die Prüfung gilt für den allgemeinen Teil und für jeden besonderen Teil als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils
    1. 1.Ziffer einsmindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder
    2. 2.Ziffer 2mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Ziffer eins, entsprechenden Kenntnisstand nachweist.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste von Prüfungssachverständigen zu führen, in die Personen aus nachstehenden Gruppen aufgenommen werden dürfen:
    1. 1.Ziffer einsmit Angelegenheiten der Beförderung gefährlicher Güter befaßte Bedienstete aus dem Personalstand von Gebietskörperschaften oder
    2. 2.Ziffer 2Gefahrgutbeauftragte im Sinne von § 11 GGBG oderGefahrgutbeauftragte im Sinne von Paragraph 11, GGBG oder
    3. 3.Ziffer 3Personen, die eine der Gefahrgutbeauftragtenausbildung gemäß dieser Verordnung entsprechende qualifizierte Ausbildung aufweisen oder
    4. 4.Ziffer 4Personen, die mindestens drei Jahre im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter verantwortlich tätig sind, oder
    5. 5.Ziffer 5Sachverständige gemäß § 26 GGBG oderSachverständige gemäß Paragraph 26, GGBG oder
    6. 6.Ziffer 6Lehrpersonal im Sinne dieser Verordnung mit Prüfungserfahrung.
  8. (8)Absatz 8Für Prüfungssachverständige gemäß Abs. 7 und für deren Tätigkeit gelten folgende Voraussetzungen:Für Prüfungssachverständige gemäß Absatz 7 und für deren Tätigkeit gelten folgende Voraussetzungen:
    1. 1.Ziffer einsDer Prüfungssachverständige muß der Aufnahme in die Liste und der fallweisen Entsendung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu Prüfungen zugestimmt haben.
    2. 2.Ziffer 2Der Prüfungssachverständige darf die Entsendung zu einer bestimmten Prüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
    3. 3.Ziffer 3Die beabsichtigte Entsendung zu einer bestimmten Prüfung ist dem Prüfungssachverständigen und dem Schulungsveranstalter ehestmöglich mitzuteilen.
    4. 4.Ziffer 4Personal des Schulungsveranstalters, bei dem die Teilnehmer geschult wurden, ist nicht zu entsenden. Weiters hat die Entsendung des in Aussicht genommenen Prüfungssachverständigen zu unterbleiben, wenn nach der Mitteilung und rechtzeitig vor der Entsendung Umstände glaubhaft gemacht werden, welche seine Unbefangenheit in Zweifel stellen. Ist die Entsendung eines anderen Prüfungssachverständigen für die bestimmte Prüfung nicht möglich, so muss die Prüfung zu einem neuen Termin gemäß § 12 durchgeführt werden.Personal des Schulungsveranstalters, bei dem die Teilnehmer geschult wurden, ist nicht zu entsenden. Weiters hat die Entsendung des in Aussicht genommenen Prüfungssachverständigen zu unterbleiben, wenn nach der Mitteilung und rechtzeitig vor der Entsendung Umstände glaubhaft gemacht werden, welche seine Unbefangenheit in Zweifel stellen. Ist die Entsendung eines anderen Prüfungssachverständigen für die bestimmte Prüfung nicht möglich, so muss die Prüfung zu einem neuen Termin gemäß Paragraph 12, durchgeführt werden.

§ 12 GGBV Durchführung der Prüfung


  1. (1)Absatz einsDer Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für jede Prüfung mitzuteilen
    1. 1.Ziffer einsmindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin, Art, Ort und Zeit der Prüfung sowie ein aktuelles Verzeichnis seines Lehrpersonals und
    2. 2.Ziffer 2mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.
    Der Schulungsveranstalter darf die Prüfung, sofern eine Gesamtzahl von 25 Teilnehmern dadurch nicht überschritten wird, zusätzlich auch für Schulungsteilnehmer anderer Veranstalter durchführen. In einem solchen Fall hat er auch mitzuteilen, inwieweit Verpflichtungen gemäß Abs. 2 von dem (den) anderen Veranstalter(n) wahrgenommen werden.Der Schulungsveranstalter darf die Prüfung, sofern eine Gesamtzahl von 25 Teilnehmern dadurch nicht überschritten wird, zusätzlich auch für Schulungsteilnehmer anderer Veranstalter durchführen. In einem solchen Fall hat er auch mitzuteilen, inwieweit Verpflichtungen gemäß Absatz 2, von dem (den) anderen Veranstalter(n) wahrgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
    1. 1.Ziffer einsdie zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
    2. 2.Ziffer 2für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
    3. 3.Ziffer 3die Kosten der Prüfung zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
    1. 1.Ziffer einsden Anforderungen des § 11 entsprechende Prüfungsbogen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind,den Anforderungen des Paragraph 11, entsprechende Prüfungsbogen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind,
    2. 2.Ziffer 2einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß § 11 Abs. 7 für die Entsendung auszuwählen, sowieeinen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß Paragraph 11, Absatz 7, für die Entsendung auszuwählen, sowie
    3. 3.Ziffer 3für jeden Teilnehmer die Ausfertigung eines Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG vorzubereiten und dem Schulungsveranstalter zur Verfügung zu stellen.für jeden Teilnehmer die Ausfertigung eines Schulungsnachweises gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG vorzubereiten und dem Schulungsveranstalter zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Der Prüfungssachverständige hat
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,
    2. 2.Ziffer 2sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß § 9 Abs. 4 vermerkt worden ist, undsich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, vermerkt worden ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.
  5. (5)Absatz 5Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Abs. 2 Z 1 habenDer Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben
    1. 1.Ziffer einsden Ablauf der Prüfung zu überwachen,
    2. 2.Ziffer 2Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 3) zu erklären,Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (Paragraph 10, Absatz 3,) zu erklären,
    3. 3.Ziffer 3die schriftliche Prüfung auszuwerten,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,
    5. 5.Ziffer 5die Leistungen der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 6 zu beurteilen,die Leistungen der Teilnehmer gemäß Paragraph 11, Absatz 6, zu beurteilen,
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls eine Mindestfrist zwischen zwei und vier Wochen für das nochmalige Antreten gemäß § 10 Abs. 3 festzulegen undgegebenenfalls eine Mindestfrist zwischen zwei und vier Wochen für das nochmalige Antreten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festzulegen und
    7. 7.Ziffer 7zu korrigierende oder nicht auszustellende Schulungsnachweise dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.
    In Zweifelsfällen gibt die Meinung des Prüfungssachverständigen den Ausschlag.
  6. (6)Absatz 6Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgtDie Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgt
    1. 1.Ziffer einsje Prüfung 150 Euround
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich je Teilnehmer und Prüfung
      1. a)Litera afür den allgemeinen Teil und einen besonderen Teil 10 Euro, 
      2. b)Litera bfür den allgemeinen Teil und zwei besondere Teile 15 Euro, 
      3. c)Litera cfür den allgemeinen Teil und drei besondere Teile 20 Euro, 
      4. d)Litera dfür einen besonderen Teil 5 Euro
      und
      1. e)Litera efür zwei besondere Teile 10 Euro. 
    Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Z 1 und 2 jeweils um 50%.Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Ziffer eins und 2 jeweils um 50%.

§ 13 GGBV Prüfungen nach der Fortbildungsschulung


  1. (1)Absatz einsNach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß § 11 Abs. 6 GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.Nach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß Paragraph 11, Absatz 6, GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Für die Prüfungen gemäß Abs. 1 und deren Durchführung gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12. Jedoch istFür die Prüfungen gemäß Absatz eins und deren Durchführung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12. Jedoch ist
    1. 1.Ziffer einsabweichend von § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl und Dauer der Prüfung vorzusehen und für Auswahl und Anzahl der Fragen zugrunde zu legen,abweichend von Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und 2 eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl und Dauer der Prüfung vorzusehen und für Auswahl und Anzahl der Fragen zugrunde zu legen,
    2. 2.Ziffer 2abweichend von § 11 Abs. 5 kein Fallbeispiel zu bearbeiten undabweichend von Paragraph 11, Absatz 5, kein Fallbeispiel zu bearbeiten und
    3. 3.Ziffer 3abweichend von § 12 Abs. 6 eine Vergütung in der Höhe von jeweils 80% der in § 12 Abs. 6 Z 1 und 2 angeführten Beträge zu leisten.abweichend von Paragraph 12, Absatz 6, eine Vergütung in der Höhe von jeweils 80% der in Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer eins und 2 angeführten Beträge zu leisten.

§ 14 GGBV Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen


  1. (1)Absatz einsUnternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sicherzustellen, daßUnternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sicherzustellen, daß
    1. 1.Ziffer einsKosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden undKosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG und Paragraph 26, Ziffer 3, EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und 6 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und
    2. 2.Ziffer 2solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die Zeit eingeräumt wird, die zur Erlangung der Kenntnisse hinsichtlich der in § 11 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 genannten Aufgaben und zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG nötig ist.solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die Zeit eingeräumt wird, die zur Erlangung der Kenntnisse hinsichtlich der in Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, genannten Aufgaben und zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und 6 GGBG nötig ist.
  2. (2)Absatz 2Die erforderlichen Erstschulungen oder Fortbildungsschulungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die von Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG als Gefahrgutbeauftragte benannt werden sollen oder benannt wurden, gelten als angeordnet im Sinne von Abs. 1.Die erforderlichen Erstschulungen oder Fortbildungsschulungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die von Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG als Gefahrgutbeauftragte benannt werden sollen oder benannt wurden, gelten als angeordnet im Sinne von Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen den Gefahrgutbeauftragten Gelegenheit zu geben,Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen den Gefahrgutbeauftragten Gelegenheit zu geben,
    1. 1.Ziffer einsihnen unmittelbar und rechtzeitig Bedenken und Vorschläge vorzutragen und
    2. 2.Ziffer 2mit anderen zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes oder des Arbeitnehmerschutzes bestellten Beauftragten und mit der Belegschaftsvertretung zusammenzuarbeiten.

2. Abschnitt Schulung der Gefahrgutlenker

§ 15 GGBV Anerkennung der Lehrgänge


  1. (1)Absatz einsAnerkannte Lehrgänge setzen sich aus Schulung und Prüfung zusammen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Lehrgänge durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
    2. 2.Ziffer 2den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Lehrgänge (Basis- oder Aufbaukurse, Erst- oder Auffrischungsschulungen, Gesamtlehrgänge),
    3. 3.Ziffer 3die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
    4. 4.Ziffer 4die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung zeichnungsberechtigt sind, und
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsQualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
    2. 2.Ziffer 2detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,
    3. 3.Ziffer 3Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher,
    4. 4.Ziffer 4Lehrmittel,
    5. 5.Ziffer 5Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,
    6. 6.Ziffer 6Katalog der Prüfungsfragen und
    7. 7.Ziffer 7ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.
  4. (4)Absatz 4Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 14 Abs. 3 GGBG:Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, GGBG:
    1. 1.Ziffer einsÄnderung des Namens des Veranstalters,
    2. 2.Ziffer 2Änderung des Umfangs der Anerkennung,
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 14 Abs. 3 GGBG aufscheinen, undEinsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 14, Absatz 3, GGBG aufscheinen, und
    4. 4.Ziffer 4Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

§ 16 GGBV Qualifikationen des Veranstalters


§ 16.Paragraph 16,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

  1. 1.Ziffer einsErfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 undErfüllung der Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 und
  2. 2.Ziffer 2Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 GGBG.Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, GGBG.

§ 17 GGBV Dauer der Lehrgänge


  1. (1)Absatz einsDie den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehrpläne und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von grundsätzlich 45 Minuten):
    1. 1.Ziffer einsErstschulung

a) Basiskurs …………………..

18 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen,

b) Aufbaukurs Tank ………….

12 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen,

c) Aufbaukurs Klasse 1 …………………………………………

8 UE Theorie,

d) Aufbaukurs Klasse 7 …………………………………………

8 UE Theorie;

  1. 2.Ziffer 2
    1. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sindAbweichend von Absatz eins, Ziffer eins, dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sind
      1. 1.Ziffer einsals Teile von Gesamtlehrgängen oder
      2. 2.Ziffer 2im Rahmen von Lehrgängen für Gefahrgutlenker, die bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen haben, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die vorgeschriebenen Themen umfassen.
    2. (3)Absatz 3Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Abs. 2 Z 2 genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Absatz 2, Ziffer 2, genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.
    3. (4)Absatz 4Verkürzungen auf Grund Abs. 2 Z 1 dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.Verkürzungen auf Grund Absatz 2, Ziffer eins, dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.
    4. (5)Absatz 5Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

§ 18 GGBV Qualifikationen des Lehrpersonals


§ 18.Paragraph 18,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:

  1. 1.Ziffer einsausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Lehrgänge vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter und
  2. 2.Ziffer 2entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.

§ 19 GGBV Lehrmittel


§ 19.Paragraph 19,

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVorschriftenmaterial,
  2. 2.Ziffer 2schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  3. 3.Ziffer 3Begleitpapiere,
  4. 4.Ziffer 4Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und
  5. 5.Ziffer 5audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

§ 20 GGBV Teilnehmerzahl


§ 20.Paragraph 20,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrundezulegen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, daß dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

  1. 1.Ziffer einshöhere als die in § 17 genannten Zeitansätze oderhöhere als die in Paragraph 17, genannten Zeitansätze oder
  2. 2.Ziffer 2einen Stationsbetrieb oder
  3. 3.Ziffer 3andere geeignete organisatorische Maßnahmen.

§ 21 GGBV Sprache


§ 21.Paragraph 21,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Lehrgänge für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 sichergestellt ist, daß die Lehrgänge korrekt durchgeführt werden. In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Lehrgänge für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5, sichergestellt ist, daß die Lehrgänge korrekt durchgeführt werden.

§ 22 GGBV Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen


  1. (1)Absatz einsDer Veranstalter hat die Lehrgänge in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß
    1. 1.Ziffer einsPersonen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
    2. 2.Ziffer 2Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
    3. 3.Ziffer 3die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
  2. (2)Absatz 2Die Dauer der Lehrgänge hat mindestens die in § 17 Abs. 1 bis 4 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.Die Dauer der Lehrgänge hat mindestens die in Paragraph 17, Absatz eins bis 4 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.
  3. (3)Absatz 3Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
  4. (4)Absatz 4Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Lehrgängen mit folgenden Angaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsNamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,
    2. 2.Ziffer 2absolvierte Lehrgänge einschließlich durchgeführter Prüfungen,
    3. 3.Ziffer 3ausgestellte Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
    4. 4.Ziffer 4Verlängerungen der Gültigkeit der Bescheinigungen.
    Bei Ausstellung ab 1. Jänner 2013 ist statt des Ausstellungsdatums die Nummer der Bescheinigung anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 23a mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in § 14 GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die vorgenannten Unterlagen dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß § 23 zu übersenden.Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 4, sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 23 a, mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in Paragraph 14, GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die vorgenannten Unterlagen dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß Paragraph 23, zu übersenden.
  6. (6)Absatz 6Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Lehrgänge rechtzeitig mitzuteilen.
  7. (7)Absatz 7Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Lehrgänge durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Lehrgänge entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Lehrgänge zu widerrufen, wenn der anerkannte Lehrgangsveranstalter
    1. 1.Ziffer einsnicht mehr vertrauenswürdig ist oder
    2. 2.Ziffer 2nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder
    4. 4.Ziffer 4die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder
    5. 5.Ziffer 5zulässt, dass Prüfungen oder Ausstellungen von Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.

§ 23 GGBV Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung


  1. (1)Absatz einsDie Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang (§ 15) zu erteilen oder zu verlängern.Die Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang (Paragraph 15,) zu erteilen oder zu verlängern.
  2. (2)Absatz 2Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer
    1. 1.Ziffer einsdie Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung persönlich ohne fremde Hilfe erfolgreich abgelegt hat. Zulässige Hilfsmittel sind Taschenrechner, Unterlagen gemäß § 19 Z 2 und 3 sowie Textausgaben von Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter von Bedeutung sind.die Prüfung persönlich ohne fremde Hilfe erfolgreich abgelegt hat. Zulässige Hilfsmittel sind Taschenrechner, Unterlagen gemäß Paragraph 19, Ziffer 2 und 3 sowie Textausgaben von Vorschriften, die für die Beförderung gefährlicher Güter von Bedeutung sind.
  3. (3)Absatz 3Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist die Bescheinigung nicht oder entsprechend eingeschränkt auszustellen oder zu verlängern. Die Prüfung kann nach Ablauf einer vom Lehrpersonal festzulegenden Frist, frühestens jedoch nach zwei Wochen, wiederholt werden.
  4. (4)Absatz 4Die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbaukurs darf nur dann bescheinigt werden, wenn der Teilnehmer zuvor den Basiskurs erfolgreich abgeschlossen hat.
  5. (5)Absatz 5Für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist das Datum der Prüfung des Basiskurses maßgebend.
  6. (6)Absatz 6Hat der Lenker innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung eine Auffrischungsschulung erfolgreich besucht (Abs. 2), so ist die Bescheinigung um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes ihrer Gültigkeit, zu verlängern. Wird die Auffrischungsschulung mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Bescheinigung erfolgreich besucht, so ist die Bescheinigung um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Auffrischungsschulung, zu verlängern.Hat der Lenker innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung eine Auffrischungsschulung erfolgreich besucht (Absatz 2,), so ist die Bescheinigung um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes ihrer Gültigkeit, zu verlängern. Wird die Auffrischungsschulung mehr als zwölf Monate vor dem Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Bescheinigung erfolgreich besucht, so ist die Bescheinigung um fünf Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Auffrischungsschulung, zu verlängern.

§ 23a GGBV Prüfungen nach der Erstschulung


  1. (1)Absatz einsNach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen.Nach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 3 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasstDie Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Absatz 3, Ziffer 2, durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasst
    1. 1.Ziffer einsfür den Basiskurs 25 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 100 Punkte und die Dauer der Prüfung 50 Minuten beträgt und
    2. 2.Ziffer 2für jeden Aufbaukurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung gilt für den Basiskurs und für jeden Aufbaukurs als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils
    1. 1.Ziffer einsmindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder
    2. 2.Ziffer 2mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Ziffer eins, entsprechenden Kenntnisstand nachweist.
    3. (4)Absatz 4Wird die schriftliche Prüfung durch mündliche Fragen ergänzt, so hat der Veranstalter schriftliche Aufzeichnungen über die Fragen und die Beurteilung der Antworten zu führen.

§ 23b GGBV Prüfungen nach der Auffrischungsschulung


§ 23b.Paragraph 23 b,

Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des § 23a in folgendem Umfang durchzuführen: Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des Paragraph 23 a, in folgendem Umfang durchzuführen:

  1. 1.Ziffer einsfür den Basiskurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt und
  2. 2.Ziffer 2für jeden Aufbaukurs 10 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 40 Punkte und die Dauer der Prüfung 20 Minuten beträgt.

§ 23c GGBV Ausstellung der Bescheinigung


  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Dem Schulungsveranstalter ist bis zur Betriebsaufnahme eines GefahrgutlenkerInnen-Registers ein Zugang über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung der Bescheinigung, des Ausdrucks der vorläufigen Bescheinigung und der Erstellung der Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 4 einzurichten. Der Landeshauptmann hat dem Schulungsveranstalter mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid die Zugangsberechtigung zu erteilen und der BRZ GmbH zur Freischaltung folgende Daten zu übermitteln:Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Bestellsystem für die Ausstellung der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dessen Einrichtung und Betrieb erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH). Diese ist funktionell Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. Dem Schulungsveranstalter ist bis zur Betriebsaufnahme eines GefahrgutlenkerInnen-Registers ein Zugang über Portal Austria zum Zweck der Datenübermittlung zur Herstellung der Bescheinigung, des Ausdrucks der vorläufigen Bescheinigung und der Erstellung der Verzeichnisse gemäß Paragraph 22, Absatz 4, einzurichten. Der Landeshauptmann hat dem Schulungsveranstalter mit der Anerkennung oder auf Antrag in einem ergänzenden Bescheid die Zugangsberechtigung zu erteilen und der BRZ GmbH zur Freischaltung folgende Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Schulungsveranstalters,
    2. 2.Ziffer 2Name und persönliche Emailadresse einer zeichnungsberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 2 Z 4,Name und persönliche Emailadresse einer zeichnungsberechtigten Person gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4,,
    3. 3.Ziffer 3soweit vorhanden Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) und Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) und
    4. 4.Ziffer 4die als Aussteller zu verwendende Bezeichnung.
    Die zu verwendende Bezeichnung darf nicht mehr als 20 alphanumerische Zeichen umfassen und soll den Namen des Schulungsveranstalters oder dessen gängige Abkürzung erkennen lassen. Der Antrag hat einen Vorschlag für diese Bezeichnung sowie die Angaben zu Z 1 bis 3 zu enthalten. Verfügt der Schulungsveranstalter über Anerkennungsbescheide mehrerer Landeshauptleute oder einer anderen Behörde, so ist er beim Landeshauptmann seines Sitzes einzubringen. In letzterem Fall ist dem Antrag eine Kopie des Anerkennungsbescheides anzuschließen, auf den er sich bezieht. Endet die Anerkennung, so hat der Landeshauptmann die BRZ GmbH zu verständigen, die den Zugang zu sperren hat.Die zu verwendende Bezeichnung darf nicht mehr als 20 alphanumerische Zeichen umfassen und soll den Namen des Schulungsveranstalters oder dessen gängige Abkürzung erkennen lassen. Der Antrag hat einen Vorschlag für diese Bezeichnung sowie die Angaben zu Ziffer eins bis 3 zu enthalten. Verfügt der Schulungsveranstalter über Anerkennungsbescheide mehrerer Landeshauptleute oder einer anderen Behörde, so ist er beim Landeshauptmann seines Sitzes einzubringen. In letzterem Fall ist dem Antrag eine Kopie des Anerkennungsbescheides anzuschließen, auf den er sich bezieht. Endet die Anerkennung, so hat der Landeshauptmann die BRZ GmbH zu verständigen, die den Zugang zu sperren hat.
  2. (2)Absatz 2Für Schulungen gemäß § 14 Abs. 6 und 7 GGBG, nach denen Bescheinigungen gemäß diesem Paragrafen ausgestellt werden sollen, hat das betreffende Bundesministerium die Mitteilung an die BRZ GmbH selbst durchzuführen. Als Ausstellerbezeichnung ist die aus § 1 Abs. 1 Bundesministeriengesetz jeweils abzuleitende Abkürzung zu verwenden.Für Schulungen gemäß Paragraph 14, Absatz 6 und 7 GGBG, nach denen Bescheinigungen gemäß diesem Paragrafen ausgestellt werden sollen, hat das betreffende Bundesministerium die Mitteilung an die BRZ GmbH selbst durchzuführen. Als Ausstellerbezeichnung ist die aus Paragraph eins, Absatz eins, Bundesministeriengesetz jeweils abzuleitende Abkürzung zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Schulungsveranstalter hat die für die Gewährleistung der Identität des Bescheinigungswerbers sowie die für die Ausstellung und Zusendung der Bescheinigung nach dem Muster gemäß 8.2.2.8.5 ADR erforderlichen Daten einzugeben. Das sind:
    1. 1.Ziffer einsName,
    2. 2.Ziffer 2Vorname(n),
    3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum und Geburtsort,
    4. 4.Ziffer 4Akademischer Titel,
    5. 5.Ziffer 5Anrede,
    6. 6.Ziffer 6Wohnadresse,
    7. 7.Ziffer 7Adresse, an die die Bescheinigung zu senden ist,
    8. 8.Ziffer 8Identitätsnachweis,
    9. 9.Ziffer 9Staatsangehörigkeit,
    10. 10.Ziffer 10Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss, in gescannter Form,
    11. 11.Ziffer 11Unterschrift in gescannter Form,
    12. 12.Ziffer 12Art der bestandenen Prüfung(en),
    13. 13.Ziffer 13Datum, bis zu dem die Bescheinigung gültig ist.
  4. (4)Absatz 4Der Schulungsveranstalter hat jedem Teilnehmer nach erfolgreich abgelegter Prüfung die im Bestellsystem zur Verfügung gestellte vorläufige Bescheinigung gemäß Anhang 1 mit Prüfungsdatum sowie Name und Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person auszustellen und vom Teilnehmer unterzeichnen zu lassen. Diese ersetzt die Bescheinigung gemäß 8.2.2.8.5 ADR in deren Umfang für die Dauer von vier Wochen ab dem Datum der Prüfung für Beförderungen innerhalb Österreichs.
  5. (5)Absatz 5Unabhängig von dieser Frist gilt die vorläufige Bescheinigung als Bestätigung der Schulung und Prüfung gegenüber anderen Schulungsveranstaltern, wenn bei diesen noch Aufbaukurse geplant sind und die Bescheinigung erst über den gesamten Schulungsumfang ausgestellt werden soll.
  6. (6)Absatz 6Erteilt der Schulungsveranstalter den Auftrag zur Herstellung der Bescheinigung, so hat die BRZ GmbH den Datensatz dafür grundsätzlich täglich dem Hersteller und Versender zur Verfügung zu stellen. Dieser hat sie grundsätzlich an jedem Arbeitstag zu übernehmen und spätestens am fünften Arbeitstag nach Einlangen die Bescheinigung zu versenden. Für den Fall der Nichtzustellbarkeit ist als Ersatzadresse die des Schulungsveranstalters anzugeben.
  7. (7)Absatz 7Die neuerliche Ausstellung einer Bescheinigung ohne Schulung und Prüfung ist nur zulässig, wenn ohne Änderung der Geltungsdauer
    1. 1.Ziffer einsder Umstieg auf das Kartenformat,
    2. 2.Ziffer 2ein Duplikat einer abhanden gekommenen Bescheinigung oder
    3. 3.Ziffer 3die Vornahme von Berichtigungen
    gewünscht wird. Der Schulungsveranstalter hat im Fall der Z 3 Hinweise auf den Inhalt der Berichtigung und vorgelegte Nachweise einzugeben. Auch in diesen Fällen ist eine vorläufige Bescheinigung auszustellen. Verfügt im Fall der Z 2 der ursprüngliche Schulungsveranstalter nicht über einen Zugang gemäß Abs. 1 oder sind die Unterlagen gemäß § 22 Abs. 5 zur Hinterlegung übersandt worden, so hat der Landeshauptmann, der über diese Unterlagen oder die Verzeichnisse gemäß § 14 Abs. 2 GGBG verfügt, zum Zweck der neuerlichen Ausstellung bei anderen Schulungsveranstaltern eine Bestätigung über die bestehende Bescheinigung oder abgelegte Prüfungen auszustellen.gewünscht wird. Der Schulungsveranstalter hat im Fall der Ziffer 3, Hinweise auf den Inhalt der Berichtigung und vorgelegte Nachweise einzugeben. Auch in diesen Fällen ist eine vorläufige Bescheinigung auszustellen. Verfügt im Fall der Ziffer 2, der ursprüngliche Schulungsveranstalter nicht über einen Zugang gemäß Absatz eins, oder sind die Unterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 5, zur Hinterlegung übersandt worden, so hat der Landeshauptmann, der über diese Unterlagen oder die Verzeichnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GGBG verfügt, zum Zweck der neuerlichen Ausstellung bei anderen Schulungsveranstaltern eine Bestätigung über die bestehende Bescheinigung oder abgelegte Prüfungen auszustellen.
  8. (8)Absatz 8Dem Hersteller und Versender der Bescheinigung ist Kostenersatz in Höhe von 9,90 Euro zu leisten. Dieser ist mit den Schulungsveranstaltern mittels Sammelrechnung ein Mal pro Quartal abzurechnen. Für den Ersatz der Betriebskosten des Bestellsystems hat der Schulungsveranstalter dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei gleichfalls quartalsmäßiger Abrechnung 9,- Euro je Bescheinigung zu leisten.
  9. (9)Absatz 9Zugriff auf die in Abs. 2 angeführten Daten und die damit verbundenen Verfahrensdaten hat nur jener Schulungsveranstalter, der sie eingegeben oder ihre automatisierte Erstellung bewirkt hat.Zugriff auf die in Absatz 2, angeführten Daten und die damit verbundenen Verfahrensdaten hat nur jener Schulungsveranstalter, der sie eingegeben oder ihre automatisierte Erstellung bewirkt hat.

§ 24 GGBV Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen


  1. (1)Absatz einsDie Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben sicherzustellen, daß
    1. 1.Ziffer einsKosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung gemäß § 14 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden undKosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG und Paragraph 26, Ziffer 3, EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung gemäß Paragraph 14, GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und
    2. 2.Ziffer 2solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die zur Absolvierung der besonderen Ausbildung gemäß § 14 GGBG nötige Zeit eingeräumt wird und die für Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die zur Absolvierung der besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 14, GGBG nötige Zeit eingeräumt wird und die für Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die erforderlichen Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen gemäß § 14 GGBG von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern lenken und die der Schulungsverpflichtung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG genannten Vorschriften unterliegen, gelten als angeordnet im Sinne von Abs. 1.Die erforderlichen Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen gemäß Paragraph 14, GGBG von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern lenken und die der Schulungsverpflichtung gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG genannten Vorschriften unterliegen, gelten als angeordnet im Sinne von Absatz eins,

3. Abschnitt Schulung an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf der Schiene beteiligter anderer Personen

§ 25 GGBV Lehrpersonal


§ 25.Paragraph 25,

Sehen die gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften die Unterweisung von Personal vor, die nicht als Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Gefahrgutlenkern und Sachkundigen besonders geregelt ist, so darf diese Unterweisung nur von Gefahrgutbeauftragten der betreffenden Unternehmen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden oder durch Lehrpersonal erfolgen, das die Qualifikationen aufweist, die für die genannten besonders geregelten Ausbildungen für den jeweiligen Verkehrsträger vorgeschrieben sind. Sehen die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften die Unterweisung von Personal vor, die nicht als Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Gefahrgutlenkern und Sachkundigen besonders geregelt ist, so darf diese Unterweisung nur von Gefahrgutbeauftragten der betreffenden Unternehmen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden oder durch Lehrpersonal erfolgen, das die Qualifikationen aufweist, die für die genannten besonders geregelten Ausbildungen für den jeweiligen Verkehrsträger vorgeschrieben sind.

§ 26 GGBV Dokumentation


§ 26.Paragraph 26,

Die in den gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß § 25 ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Unterweisung aufzubewahren. Die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß Paragraph 25, ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Unterweisung aufzubewahren.

4. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen

§ 27 GGBV Geltung, Organisation


  1. (1)Absatz einsDieser Abschnitt gilt für die in den gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung.Dieser Abschnitt gilt für die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung.
  2. (2)Absatz 2Die Schulung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.
  3. (3)Absatz 3Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf drei Jahre befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
  4. (4)Absatz 4Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 35 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß Paragraph 35, Absatz 5, verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
  5. (5)Absatz 5Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 31 GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt als erteilt fürDie Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 31, GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt als erteilt für
    1. 1.Ziffer einsLehrgänge, die der STCW – Verordnung, BGBl. II Nr. 228/2000 unterliegen undLehrgänge, die der STCW – Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000, unterliegen und
    2. 2.Ziffer 2Lehrgänge, in denen an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligte Personen von einer ihrem Unternehmen angehörenden Person geschult werden, die über ein gültiges Zeugnis über die Schulung gemäß diesem Abschnitt verfügt
    Für alle anderen Lehrgänge hat die Anerkennung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.

§ 28 GGBV Anerkennung der Schulungsveranstalter


  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten BeteiligtenDie Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten Beteiligten
    1. 1.Ziffer einsEinstufen,
    2. 2.Ziffer 2Verpacken,
    3. 3.Ziffer 3Beschriften, Markieren, Kennzeichnen und Plakatieren,
    4. 4.Ziffer 4Be- und Entladen von Cargo Transport Units (CTU),
    5. 5.Ziffer 5Ausfertigen von Beförderungsdokumenten,
    6. 6.Ziffer 6Anbieten zur Beförderung,
    7. 7.Ziffer 7Annehmen zur Beförderung,
    8. 8.Ziffer 8Umgang mit den Gütern während der Beförderung,
    9. 9.Ziffer 9Ausarbeiten von Lade-/Stauplänen,
    10. 10.Ziffer 10Laden auf Schiffe und Löschen von diesen,
    11. 11.Ziffer 11Befördern,
    12. 12.Ziffer 12Durchsetzen oder Überwachen oder Überprüfen der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen und
    13. 13.Ziffer 13sonstige Tätigkeiten.
  2. (2)Absatz 2Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
    2. 2.Ziffer 2den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
    3. 3.Ziffer 3die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
    4. 4.Ziffer 4die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsQualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
    2. 2.Ziffer 2detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen und Zeitplänen,
    3. 3.Ziffer 3Lehrmittel,
    4. 4.Ziffer 4Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,
    5. 5.Ziffer 5Katalog der Prüfungsfragen und
    6. 6.Ziffer 6ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.
  4. (4)Absatz 4Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 31 GGBG:Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 31, GGBG:
    1. 1.Ziffer einsÄnderung des Namens des Veranstalters,
    2. 2.Ziffer 2Änderung des Umfangs der Anerkennung und
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 31 GGBG aufscheinen, undEinsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 31, GGBG aufscheinen, und
    4. 4.Ziffer 4Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

§ 29 GGBV Qualifikationen des Veranstalters


§ 29.Paragraph 29,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

  1. 1.Ziffer einsErfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 undErfüllung der Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 und
  2. 2.Ziffer 2Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 GGBG.Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, GGBG.

§ 30 GGBV Dauer der Schulungen


  1. (1)Absatz einsDas den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
    1. 1.Ziffer einsErstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 Z 6, 7, 9, 11 oder 12 genannte einschließen 32 UE,
    2. 2.Ziffer 2Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 sonst genannte einschließen 8 UE,
    3. 3.Ziffer 3Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 1 16 UE und
    4. 4.Ziffer 4Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 2 4 UE.
  2. (2)Absatz 2Schulungsprogrammen der Erstschulung für
    1. 1.Ziffer einsInhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning oder
    2. 2.Ziffer 2Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Absatz eins, auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Absatz 2, dürfen nicht kumuliert werden.
  4. (4)Absatz 4Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

§ 31 GGBV Qualifikationen des Lehrpersonals


§ 31.Paragraph 31,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:

  1. 1.Ziffer einsausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr und
  2. 2.Ziffer 2entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.

§ 32 GGBV Lehrmittel


§ 32.Paragraph 32,

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVorschriftenmaterial,
  2. 2.Ziffer 2schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  3. 3.Ziffer 3Begleitpapiere und
  4. 4.Ziffer 4audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

§ 33 GGBV Teilnehmerzahl


§ 33.Paragraph 33,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrunde zu legen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

  1. 1.Ziffer einshöhere als die in § 30 genannten Zeitansätze oderhöhere als die in Paragraph 30, genannten Zeitansätze oder
  2. 2.Ziffer 2einen Stationsbetrieb oder
  3. 3.Ziffer 3andere geeignete organisatorische Maßnahmen.

§ 34 GGBV Durchführung der Schulungen, Kontrollen


  1. (1)Absatz einsDer Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass
    1. 1.Ziffer einsPersonen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
    2. 2.Ziffer 2Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
    3. 3.Ziffer 3die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
  2. (2)Absatz 2Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsNamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,
    2. 2.Ziffer 2absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,
    3. 3.Ziffer 3ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
    4. 4.Ziffer 4Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.
  4. (4)Absatz 4Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 36 Abs. 5 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 3, sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 36, Absatz 5, mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden.

§ 35 GGBV Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer


  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 27) durchgeführten Schulung zu erfolgen.Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (Paragraph 27,) durchgeführten Schulung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer
    1. 1.Ziffer einsdie Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß § 32 Z 2.die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß Paragraph 32, Ziffer 2,
  3. (3)Absatz 3Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist das Zeugnis nicht auszustellen oder seine Geltungsdauer nicht zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.
  4. (4)Absatz 4Für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.
  5. (5)Absatz 5Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als ein Jahr vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern.Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Absatz 2,), so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als ein Jahr vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern.

§ 36 GGBV Prüfungen


  1. (1)Absatz einsNach Abschluss der Schulung ist vom Lehrpersonal des Veranstalters eine Prüfung durchzuführen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit der ihn betreffenden Personengruppe erforderlich sind, sowie im Falle der Wiederholungsschulung, dass er sich mit seinen Kenntnissen auf dem aktuellen Stand befindet.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung muss den Aspekten angepasst sein, mit denen die betreffende Personengruppe auf Grund der gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften mindestens vertraut sein muss.Die Prüfung muss den Aspekten angepasst sein, mit denen die betreffende Personengruppe auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften mindestens vertraut sein muss.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 4 Z 2 durch eine mündliche Prüfung ergänzt. Sie umfasstDie Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Absatz 4, Ziffer 2, durch eine mündliche Prüfung ergänzt. Sie umfasst
    1. 1.Ziffer einsbei der Prüfung nach der Erstschulung mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort und bis zu fünf weitere Fragen mit zur Auswahl stehenden Antworten, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 100 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 120 Minuten beträgt und
    2. 2.Ziffer 2bei der Prüfung nach der Wiederholungsschulung Fragen, deren Auswahl und Anzahl eine erreichbare Höchstpunktezahl von insgesamt 50 Punkten und eine Prüfungsdauer von 60 Minuten zugrunde liegt.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils
    1. 1.Ziffer einsmindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder
    2. 2.Ziffer 2mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Ziffer eins, entsprechenden Kenntnisstand nachweist.
  5. (5)Absatz 5Wird die schriftliche Prüfung durch mündliche Fragen ergänzt, so hat der Veranstalter schriftliche Aufzeichnungen über die Fragen und die Beurteilung der Antworten zu führen.

§ 37 GGBV Durchführung der Prüfung


§ 37.Paragraph 37,

Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung

  1. 1.Ziffer einsdie zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
  2. 2.Ziffer 2für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
  3. 3.Ziffer 3die Kosten der Prüfung zu tragen.

5. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen

§ 38 GGBV Geltung, Organisation


  1. (1)Absatz einsDie in den gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften für die darin genannten Personengruppen vorgeschriebene Ausbildung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.Die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften für die darin genannten Personengruppen vorgeschriebene Ausbildung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.
  2. (2)Absatz 2Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf 24 Monate befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. Das Zeugnis und die darin enthaltenen Eintragungen dürfen auch in englischer Sprache verfasst sein.
  3. (3)Absatz 3Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 46 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß Paragraph 46, Absatz 5, verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
  4. (4)Absatz 4Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß § 33 GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, dieDie Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß Paragraph 33, GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, die
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind oderim Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, in ihrer jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2von einer Ausbildungsgenehmigung gemäß § 46 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind.von einer Ausbildungsgenehmigung gemäß Paragraph 46, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind.

§ 39 GGBV Anerkennung der Schulungsveranstalter


  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 38 Abs. 4 Z 1 oder 2 fallen, für Personal, das:Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 fallen, für Personal, das:
    1. 1.Ziffer einsbei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oder
    2. 2.Ziffer 2bei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder
    3. 3.Ziffer 3bei Spediteuren an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt ist oder
    4. 4.Ziffer 4bei Spediteuren an der Behandlung von Fracht (andere als Gefahrgut) beteiligt ist oder
    5. 5.Ziffer 5bei Spediteuren an der Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht beteiligt ist oder
    6. 6.Ziffer 6bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Gefahrgutannahme befasst ist oder
    7. 7.Ziffer 7bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Frachtannahme (andere als Gefahrgut) befasst ist oder
    8. 8.Ziffer 8bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten für die Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht und Gepäck verantwortlich ist oder
    9. 9.Ziffer 9bei der Passagierabfertigung tätig ist oder
    10. 10.Ziffer 10zur Flugbesatzung gehört und mit der Beladeplanung befasst ist oder
    11. 11.Ziffer 11zur Besatzung (andere als Flugbesatzung) gehört oder
    12. 12.Ziffer 12zum Sicherungspersonal gehört und mit der Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck sowie von Fracht befasst ist.
  2. (2)Absatz 2Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
    2. 2.Ziffer 2den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
    3. 3.Ziffer 3die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
    4. 4.Ziffer 4die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
    1. 1.Ziffer einsQualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
    2. 2.Ziffer 2detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen, Zeitplänen und Prüfungsprogrammen,
    3. 3.Ziffer 3Lehrmittel, bei e-Learning: entsprechendes Lernprogramm,
    4. 4.Ziffer 4Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.
  4. (4)Absatz 4Der Veranstalter hat der Behörde, die den Anerkennungsbescheid erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 33 GGBG:Der Veranstalter hat der Behörde, die den Anerkennungsbescheid erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 33, GGBG:
    1. 1.Ziffer einsÄnderung des Namens des Veranstalters,
    2. 2.Ziffer 2Änderung des Umfangs der Anerkennung und
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 33 GGBG aufscheinen, undEinsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 33, GGBG aufscheinen, und
    4. 4.Ziffer 4Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

§ 40 GGBV Qualifikationen des Veranstalters


§ 40.Paragraph 40,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

  1. 1.Ziffer einsErfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 undErfüllung der Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 und
  2. 2.Ziffer 2Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 2 GGBG.Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, GGBG.

§ 41 GGBV Dauer der Schulungen


  1. (1)Absatz einsDas den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
    1. 1.Ziffer einsErstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 39 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 genannte einschließen 32 UE,
    2. 2.Ziffer 2Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 39 Abs. 1 sonst genannte einschließen 16 UE,
    3. 3.Ziffer 3Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 1 16 UE und
    4. 4.Ziffer 4Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 2 8 UE.
  2. (2)Absatz 2Schulungsprogrammen für
    1. 1.Ziffer einsInhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e – Learning oder
    2. 2.Ziffer 2Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Absatz eins, auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Absatz 2, dürfen nicht kumuliert werden.
  4. (4)Absatz 4Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

§ 42 GGBV Qualifikationen des Lehrpersonals


§ 42.Paragraph 42,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:

  1. 1.Ziffer einsausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr und
  2. 2.Ziffer 2entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.

§ 43 GGBV Lehrmittel


§ 43.Paragraph 43,

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVorschriftenmaterial,
  2. 2.Ziffer 2schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  3. 3.Ziffer 3Begleitpapiere und
  4. 4.Ziffer 4audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

§ 44 GGBV Teilnehmerzahl


§ 44.Paragraph 44,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrunde zu legen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

  1. 1.Ziffer einshöhere als die in § 41 genannten Zeitansätze oderhöhere als die in Paragraph 41, genannten Zeitansätze oder
  2. 2.Ziffer 2einen Stationsbetrieb oder
  3. 3.Ziffer 3andere geeignete organisatorische Maßnahmen.

§ 45 GGBV Durchführung der Schulungen, Kontrollen


  1. (1)Absatz einsDer Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass
    1. 1.Ziffer einsPersonen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
    2. 2.Ziffer 2Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
    3. 3.Ziffer 3die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
  2. (2)Absatz 2Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsNamen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit,
    2. 2.Ziffer 2absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,
    3. 3.Ziffer 3ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
    4. 4.Ziffer 4Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.
  4. (4)Absatz 4Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen.Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 3, mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Veranstalter hat Informationen über Termin und Ort von Schulungen möglichst umgehend nach deren Festlegung der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, zur Verfügung zu stellen. Diese kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung und den geltenden Vorschriften durchgeführt werden.

§ 46 GGBV Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer


  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 38) durchgeführten Schulung zu erfolgen.Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (Paragraph 38,) durchgeführten Schulung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer
    1. 1.Ziffer einsdie Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften oder der Vorschriften, welche diese Vorschriften übernehmen und ergänzen, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß § 43 Z 2.die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften oder der Vorschriften, welche diese Vorschriften übernehmen und ergänzen, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß Paragraph 43, Ziffer 2,
  3. (3)Absatz 3Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist das Zeugnis nicht auszustellen oder seine Geltungsdauer nicht zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.
  4. (4)Absatz 4Für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.
  5. (5)Absatz 5Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist das Zeugnis um 24 Monate, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als sechs Monate vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um 24 Monate, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern.Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Absatz 2,), so ist das Zeugnis um 24 Monate, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als sechs Monate vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um 24 Monate, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern.

§ 47 GGBV Prüfungen


  1. (1)Absatz einsNach Abschluss der Schulung ist eine schriftliche Prüfung oder ein rechnergesteuerter genehmigter Abschlusstest durchzuführen, worin der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit der ihn betreffenden Personengruppe (§ 39 Abs. 1) erforderlich sind, sowie im Falle der Wiederholungsschulung, dass er sich mit seinen Kenntnissen auf dem aktuellen Stand befindet.Nach Abschluss der Schulung ist eine schriftliche Prüfung oder ein rechnergesteuerter genehmigter Abschlusstest durchzuführen, worin der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit der ihn betreffenden Personengruppe (Paragraph 39, Absatz eins,) erforderlich sind, sowie im Falle der Wiederholungsschulung, dass er sich mit seinen Kenntnissen auf dem aktuellen Stand befindet.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung muss den Aspekten angepasst sein, mit denen die betreffende Personengruppe auf Grund der gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften mindestens vertraut sein muss.Die Prüfung muss den Aspekten angepasst sein, mit denen die betreffende Personengruppe auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften mindestens vertraut sein muss.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80% einer zu erreichenden Höchstpunktezahl erreicht werden.

§ 48 GGBV Durchführung der Prüfung


§ 48.Paragraph 48,

Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung

  1. 1.Ziffer einsfür geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
  2. 2.Ziffer 2die Kosten der Prüfung zu tragen.

6. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 49 GGBV Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG


§ 49.Paragraph 49,

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18 unter der Notifikationsnummer 2004/263/A notifiziert. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, Sitzung 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, Sitzung 18 unter der Notifikationsnummer 2004/263/A notifiziert.

§ 50 GGBV Bezugnahme auf Richtlinien


§ 50.Paragraph 50,

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/61/EU zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 233 vom 03.09.2010 S. 27, in österreichisches Recht umgesetzt. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/61/EU zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 233 vom 03.09.2010 Sitzung 27, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 51 GGBV In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDie Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 214/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 43/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Änderung des § 23c Abs. 1 sowie des Musters zu § 23c Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 23 c, Absatz eins, sowie des Musters zu Paragraph 23 c, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 52 GGBV Übergangsbestimmungen


§ 52.Paragraph 52,

Im Jänner 2013 dürfen Veranstalter von Gefahrgutlenker-Schulungen, die noch keinen Zugang zum elektronischen Bestellsystem gemäß § 23c haben, die vorläufige Bescheinigung ohne dessen Nutzung nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf seiner Homepage publizierten Muster ausstellen. Im Jänner 2013 dürfen Veranstalter von Gefahrgutlenker-Schulungen, die noch keinen Zugang zum elektronischen Bestellsystem gemäß Paragraph 23 c, haben, die vorläufige Bescheinigung ohne dessen Nutzung nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf seiner Homepage publizierten Muster ausstellen.

Anlage

Anl. 1 GGBV


GÜLTIG FÜR KLASSE(N) ODER UN-NUMMERN:
IN TANKS1)AUSGENOMMEN IN TANKS1)

 

1

1

 

2

2

 

3

3

 

4.1, 4.2, 4.3

4.1, 4.2, 4.3

 

5.1, 5.2

5.1, 5.2

 

6.1, 6.2

6.1, 6.2

 

7

7

 

8

8

 

9

9

1) Nicht zutreffendes ist zu streichen.

 

................................................................................

..................................................................................

Zeichnungsberechtigte(r) (§ 15 (2) Z 4 GGBV):Zeichnungsberechtigte(r) (Paragraph 15, (2) Ziffer 4, GGBV):

Bescheinigungswerber(in):

Prüfungsdatum, Name, Unterschrift

Unterschrift

Hinweise für Bescheinigungswerber:

  • Strichaufzählung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2013
  3. § 0 gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2012
  4. § 0 gültig von 01.10.2005 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2005
  5. § 0 gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2005

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten

§ 1Paragraph eins,

Sachgebiete, Organisation

§ 2Paragraph 2,

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 3Paragraph 3,

Qualifikationen des Veranstalters

§ 4Paragraph 4,

Dauer der Schulungen

§ 5Paragraph 5,

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 6Paragraph 6,

Lehrmittel

§ 7Paragraph 7,

Teilnehmerzahl

§ 8Paragraph 8,

Sprache

§ 9Paragraph 9,

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 10Paragraph 10,

Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung

§ 11Paragraph 11,

Prüfungen nach der Erstschulung

§ 12Paragraph 12,

Durchführung der Prüfung

§ 13Paragraph 13,

Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

§ 14Paragraph 14,

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

2. Abschnitt

Schulung der Gefahrgutlenker

§ 15Paragraph 15,

Anerkennung der Lehrgänge

§ 16Paragraph 16,

Qualifikationen des Veranstalters

§ 17Paragraph 17,

Dauer der Lehrgänge

§ 18Paragraph 18,

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 19Paragraph 19,

Lehrmittel

§ 20Paragraph 20,

Teilnehmerzahl

§ 21Paragraph 21,

Sprache

§ 22Paragraph 22,

Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen

§ 23Paragraph 23,

Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung

§ 23aParagraph 23 a,

Prüfungen nach der Erstschulung

§ 23bParagraph 23 b,

Prüfungen nach der Auffrischungsschulung

§ 23c.Paragraph 23 c,

Ausstellung der Bescheinigung

§ 24Paragraph 24,

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

3. Abschnitt

Unterweisung anderer Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter im Landverkehr beteiligt sind

§ 25Paragraph 25,

Lehrpersonal

§ 26Paragraph 26,

Dokumentation

4. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen

§ 27Paragraph 27,

Geltung, Organisation

§ 28Paragraph 28,

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 29Paragraph 29,

Qualifikationen des Veranstalters

§ 30Paragraph 30,

Dauer der Schulungen

§ 31Paragraph 31,

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 32Paragraph 32,

Lehrmittel

§ 33Paragraph 33,

Teilnehmerzahl

§ 34Paragraph 34,

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 35Paragraph 35,

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

§ 36Paragraph 36,

Prüfungen

§ 37Paragraph 37,

Durchführung der Prüfung

5. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen

§ 38Paragraph 38,

Geltung, Organisation

§ 39Paragraph 39,

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 40Paragraph 40,

Qualifikationen des Veranstalters

§ 41Paragraph 41,

Dauer der Schulungen

§ 42Paragraph 42,

Qualifikationen des Lehrpersonals

§ 43Paragraph 43,

Lehrmittel

§ 44Paragraph 44,

Teilnehmerzahl

§ 45Paragraph 45,

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

§ 46Paragraph 46,

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

§ 47Paragraph 47,

Prüfungen

§ 48Paragraph 48,

Durchführung der Prüfung

6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 49Paragraph 49,

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

§ 50Paragraph 50,

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 51Paragraph 51,

In-Kraft-Treten

§ 52Paragraph 52,

Übergangsbestimmungen