§ 14 GGBV Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsUnternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sicherzustellen, daßUnternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sicherzustellen, daß
    1. 1.Ziffer einsKosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden undKosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG und Paragraph 26, Ziffer 3, EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und 6 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und
    2. 2.Ziffer 2solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die Zeit eingeräumt wird, die zur Erlangung der Kenntnisse hinsichtlich der in § 11 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 genannten Aufgaben und zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG nötig ist.solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die Zeit eingeräumt wird, die zur Erlangung der Kenntnisse hinsichtlich der in Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, genannten Aufgaben und zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und 6 GGBG nötig ist.
  2. (2)Absatz 2Die erforderlichen Erstschulungen oder Fortbildungsschulungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die von Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG als Gefahrgutbeauftragte benannt werden sollen oder benannt wurden, gelten als angeordnet im Sinne von Abs. 1.Die erforderlichen Erstschulungen oder Fortbildungsschulungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die von Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG als Gefahrgutbeauftragte benannt werden sollen oder benannt wurden, gelten als angeordnet im Sinne von Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen den Gefahrgutbeauftragten Gelegenheit zu geben,Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen den Gefahrgutbeauftragten Gelegenheit zu geben,
    1. 1.Ziffer einsihnen unmittelbar und rechtzeitig Bedenken und Vorschläge vorzutragen und
    2. 2.Ziffer 2mit anderen zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes oder des Arbeitnehmerschutzes bestellten Beauftragten und mit der Belegschaftsvertretung zusammenzuarbeiten.
In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
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