Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:
1.Ziffer einsVorschriftenmaterial,
2.Ziffer 2schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
3.Ziffer 3Begleitpapiere,
4.Ziffer 4Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und
5.Ziffer 5audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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