Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 27) durchgeführten Schulung zu erfolgen.Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (Paragraph 27,) durchgeführten Schulung zu erfolgen.
(2)Absatz 2Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer
1.Ziffer einsdie Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und
2.Ziffer 2die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß § 32 Z 2.die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß Paragraph 32, Ziffer 2,
(3)Absatz 3Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist das Zeugnis nicht auszustellen oder seine Geltungsdauer nicht zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.
(4)Absatz 4Für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.
(5)Absatz 5Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Abs. 2), so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als ein Jahr vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern.Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Absatz 2,), so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als ein Jahr vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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