Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDas den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
1.Ziffer einsErstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 Z 6, 7, 9, 11 oder 12 genannte einschließen 32 UE,
2.Ziffer 2Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 sonst genannte einschließen 8 UE,
3.Ziffer 3Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 1 16 UE und
4.Ziffer 4Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 2 4 UE.
(2)Absatz 2Schulungsprogrammen der Erstschulung für
1.Ziffer einsInhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning oder
2.Ziffer 2Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Absatz eins, auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.
(3)Absatz 3Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Absatz 2, dürfen nicht kumuliert werden.
(4)Absatz 4Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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