(1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
1. | Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 Z 6, 7, 9, 11 oder 12 genannte einschließen | 32 UE, | ||||||||
2. | Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 sonst genannte einschließen | 8 UE, | ||||||||
3. | Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 1 | 16 UE und | ||||||||
4. | Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 2 | 4 UE. |
(2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für
1. | Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning oder | |||||||||
2. | Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden. |
(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.
(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.
0 Kommentare zu § 30 GGBV