§ 30 GGBV Dauer der Schulungen

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1.

Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 Z 6, 7, 9, 11 oder 12 genannte einschließen

32 UE,

2.

Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in § 28 Abs. 1 sonst genannte einschließen

8 UE,

3.

Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 1

16 UE und

4.

Wiederholungsschulung für Personal gemäß Z 2

4 UE.

(2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für

1.

Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning oder

2.

Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt, können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.

(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.

(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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