Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsNach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen.Nach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 3 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasstDie Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Absatz 3, Ziffer 2, durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasst
1.Ziffer einsfür den Basiskurs 25 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 100 Punkte und die Dauer der Prüfung 50 Minuten beträgt und
2.Ziffer 2für jeden Aufbaukurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt.
(3)Absatz 3Die Prüfung gilt für den Basiskurs und für jeden Aufbaukurs als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils
1.Ziffer einsmindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder
2.Ziffer 2mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Ziffer eins, entsprechenden Kenntnisstand nachweist.
(4)Absatz 4Wird die schriftliche Prüfung durch mündliche Fragen ergänzt, so hat der Veranstalter schriftliche Aufzeichnungen über die Fragen und die Beurteilung der Antworten zu führen.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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