(1) Nach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen.
(2) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 3 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasst
1. | für den Basiskurs 25 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 100 Punkte und die Dauer der Prüfung 50 Minuten beträgt und | |||||||||
2. | für jeden Aufbaukurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt. |
(3) Die Prüfung gilt für den Basiskurs und für jeden Aufbaukurs als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils
1. | mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder | |||||||||
2. | mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist. | |||||||||
(4) | Wird die schriftliche Prüfung durch mündliche Fragen ergänzt, so hat der Veranstalter schriftliche Aufzeichnungen über die Fragen und die Beurteilung der Antworten zu führen. |
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