(1) Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß § 11 Abs. 7 GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden.
(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters, | |||||||||
2. | den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Schulungen (Erstschulungen, allgemeiner Teil, besondere Teile, Gesamtschulungen, eingeschränkte Schulungen, Fortbildungsschulungen), | |||||||||
3. | die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals, | |||||||||
4. | die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Nachweise über die Gefahrgutbeauftragtenschulung zeichnungsberechtigt sind und | |||||||||
5. | gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen. |
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
1. | Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals, | |||||||||
2. | detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen, | |||||||||
3. | Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8 GGBG, | |||||||||
4. | Lehrmittel, | |||||||||
5. | Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache. |
(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 11 Abs. 7 GGBG:
1. | Änderung des Namens des Veranstalters, | |||||||||
2. | Änderung des Umfangs der Anerkennung, | |||||||||
3. | Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 11 Abs. 7 GGBG aufscheinen, und | |||||||||
4. | Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen. |
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