Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsGefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß § 11 Abs. 7 GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden.Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß Paragraph 11, Absatz 7, GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden.
(2)Absatz 2Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
2.Ziffer 2den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Schulungen (Erstschulungen, allgemeiner Teil, besondere Teile, Gesamtschulungen, eingeschränkte Schulungen, Fortbildungsschulungen),
3.Ziffer 3die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
4.Ziffer 4die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Nachweise über die Gefahrgutbeauftragtenschulung zeichnungsberechtigt sind und
5.Ziffer 5gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
(3)Absatz 3Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
1.Ziffer einsQualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
2.Ziffer 2detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,
3.Ziffer 3Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8 GGBG,Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß Paragraph 11, Absatz 8, GGBG,
4.Ziffer 4Lehrmittel,
5.Ziffer 5Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.
(4)Absatz 4Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 11 Abs. 7 GGBG:Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 11, Absatz 7, GGBG:
1.Ziffer einsÄnderung des Namens des Veranstalters,
2.Ziffer 2Änderung des Umfangs der Anerkennung,
3.Ziffer 3Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 11 Abs. 7 GGBG aufscheinen, undEinsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 11, Absatz 7, GGBG aufscheinen, und
4.Ziffer 4Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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