§ 33 GGBV Teilnehmerzahl

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 33.Paragraph 33,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrunde zu legen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

  1. 1.Ziffer einshöhere als die in § 30 genannten Zeitansätze oderhöhere als die in Paragraph 30, genannten Zeitansätze oder
  2. 2.Ziffer 2einen Stationsbetrieb oder
  3. 3.Ziffer 3andere geeignete organisatorische Maßnahmen.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 GGBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 GGBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 GGBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 GGBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 GGBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 GGBV
§ 34 GGBV